I) Vertretung einer ausländischen natürlichen Person
Eine Privatperson kann vor der Steuerbehörde von ihrem gesetzlichen Vertreter,
einem seine Vertretungsberechtigung nachweisenden Rechtsanwalt, einer Rechtsanwaltskanzlei,
einem europäischen Rechtsanwalt, Steuersachverständigen, Diplom-Steuersachverständigen,
Steuerberater bzw. Buchhalter, dem Angestellten bzw. Mitglied einer zu Rechnungslegungs-
und buchhalterischen Leistungen oder zur Steuerberatung berechtigten Wirtschaftsgesellschaft
oder aber auf Grund einer Einzelvollmacht bzw. eines Einzelauftrags, die/der in
einer öffentlichen Urkunde oder einer Privaturkunde mit voller Beweiskraft festgehalten
wurde, von einer anderen volljährigen Person vertreten werden. Die Privatperson
als Einzelunternehmer kann vor der Steuerbehörde auch von einem volljährigen Angestellten,
der seine Vertretungsberechtigung nachweisen muss, vertreten werden.
II) Vertretung eines ausländischen Unternehmens
- Die Beauftragung eines Finanzvertreters ist verbindlich, wenn ein ausländisches
Unternehmen in einem Drittland – also weder in Ungarn noch auf dem Gebiet der
Europäischen Gemeinschaft – ansässig ist und ihm in Ungarn aufgrund der Lieferung
von Gegenständen und Dienstleistungen eine Pflicht zur Steuerzahlung entsteht.
Die Finanzvertretung unterscheidet sich insofern von den anderen Vertretungsformen,
dass für die Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens das ausländische Unternehmen
und der Finanzvertreter eine Gesamthaftung tragen.
- Fällt eine ausländische Organisation nicht in die in Punkt 1 angegebene Kategorie,
kann sie vor der Steuerbehörde von einer nach den einschlägigen Regeln über ein
Vertretungsrecht verfügenden Person bzw. einem seine Vertretungsberechtigung nachweisenden
volljährigen Angestellten bzw. Justitiar sowie von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwaltskanzlei,
einem europäischen Rechtsanwalt, Steuersachverständigen, Diplom-Steuersachverständigen,
Steuerberater bzw. Buchhalter oder aber dem Angestellten bzw. Mitglied einer zu
Rechnungslegungs- und buchhalterischen Leistungen oder zur Steuerberatung berechtigten
Wirtschaftsgesellschaft bzw. anderen Organisation vertreten werden.
- Wenn ein ausländisches Unternehmen nicht in die in Punkt 1 angegebene Kategorie
fällt und im Zusammenhang mit seiner auf dem Gebiet der Republik Ungarn betriebenen
Wirtschaftstätigkeit auch zu keiner wirtschaftlichen Ansiedlung – zur Gründung
einer Wirtschaftsgesellschaft, Interessenvereinigung, gemeinnützigen Gesellschaft
oder Genossenschaft bzw. zur Bildung einer Zweigniederlassung oder Handelsrepräsentanz
– verpflichtet ist (siehe „Spezielle Regeln der Anmeldung“) und keine Zweigniederlassung
bildet, kann es zur Erfüllung seiner auf dem Gebiet der Republik Ungarn anfallenden
Steuerpflichten einen Finanzvertreter beauftragen.
Anmeldung einer ständigen Vollmacht
Eine ständige Vollmacht bzw. ein ständiger Auftrag berechtigt den Bevollmächtigten
nur dann zur ständigen Vertretung vor der Steuerbehörde, wenn der Steuerzahler
den Bevollmächtigten auf dem von der Steuerbehörde eingeführten Formular ('VAMO)
anmeldet. Die Steuerbehörde schickt über die Registrierung der ständigen Vollmacht
eine Mitteilung an die sich anmeldende Person. Erfolgt dies nicht, kann der Steuerzahler
nur mit Einzelvollmachtscharakter vertreten werden.
Als Anmeldung einer ständigen Vollmacht wird auch die auf dem zur Erfüllung der
elektronischen Erklärungspflicht eingereichten Registrierungsdatenblatt (Datenblatt
’180) angemeldete Vollmacht angesehen.
Anmeldung eines Finanzvertreters
Der Finanzvertreter meldet der staatlichen Steuerbehörde innerhalb von 15 Tagen
nach der Annahme des Auftrags zur Vertretung eines im Inland nicht angesiedelten
Unternehmens und nach der Beendigung der Vertretung die Annahme bzw. das Ende
der Vertretung, die Daten des ausländischen Unternehmens sowie die Kontonummer
des im Zusammenhang mit den Steuersachen des ausländischen Unternehmens eröffneten
inländischen Zahlungskontos an. Die Steuerbehörde registriert das ausländische
Unternehmen und dessen Finanzvertreter auf Grund der auf dem Datenblatt 'T201
getätigten Anmeldung und legt für das ausländische Unternehmen eine Steuernummer
fest. Auch die Anmeldung der Änderungen bezüglich des Finanzvertreters erfolgt
auf dem Formular ’T201.
Ein Finanzvertreter kann die Wirtschaftsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit
sein, deren gezeichnetes Kapital 50 Millionen Forint erreicht oder die über eine
Bankgarantie in dementsprechender Höhe verfügt und ferner keine bei der Steuerbehörde
registrierten Steuerschulden hat. Der Finanzvertreter weist das Vorhandensein
der Bedingungen nach, wenn die Annahme der Vertretung bei der Steuerbehörde angemeldet
wird.
Bevollmächtigung eines Steuerberaters, Steuersachverständigen bzw. europäischen
Rechtsanwalts
Im Falle der Bevollmächtigung einer Person, die über keine in Ungarn erworbene
Qualifikation als Steuerberater, Steuersachverständiger oder europäischer Rechtsanwalt
verfügt, müssen Sie in jedem Fall darauf achten, dass die Person mit dieser Qualifikation
ihr gesetzlich festgelegtes Vertretungsrecht erst ausüben darf, nachdem sie ihre
Qualifikation nostrifizieren lassen hat und diese auf Grund dessen in Ungarn registriert
wurde.