Letzte Änderung: 2012.02.10.  Freitag
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2009.01.28.
Wer kann eine ausländische Person vor der Steuerbehörde vertreten?

 

I) Vertretung einer ausländischen natürlichen Person

Eine Privatperson kann vor der Steuerbehörde von ihrem gesetzlichen Vertreter, einem seine Vertretungsberechtigung nachweisenden Rechtsanwalt, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem europäischen Rechtsanwalt, Steuersachverständigen, Diplom-Steuersachverständigen, Steuerberater bzw. Buchhalter, dem Angestellten bzw. Mitglied einer zu Rechnungslegungs- und buchhalterischen Leistungen oder zur Steuerberatung berechtigten Wirtschaftsgesellschaft oder aber auf Grund einer Einzelvollmacht bzw. eines Einzelauftrags, die/der in einer öffentlichen Urkunde oder einer Privaturkunde mit voller Beweiskraft festgehalten wurde, von einer anderen volljährigen Person vertreten werden. Die Privatperson als Einzelunternehmer kann vor der Steuerbehörde auch von einem volljährigen Angestellten, der seine Vertretungsberechtigung nachweisen muss, vertreten werden.

 

II) Vertretung eines ausländischen Unternehmens

  1. Die Beauftragung eines Finanzvertreters ist verbindlich, wenn ein ausländisches Unternehmen in einem Drittland – also weder in Ungarn noch auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft – ansässig ist und ihm in Ungarn aufgrund der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen eine Pflicht zur Steuerzahlung entsteht. Die Finanzvertretung unterscheidet sich insofern von den anderen Vertretungsformen, dass für die Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens das ausländische Unternehmen und der Finanzvertreter eine Gesamthaftung tragen.
  2. Fällt eine ausländische Organisation nicht in die in Punkt 1 angegebene Kategorie, kann sie vor der Steuerbehörde von einer nach den einschlägigen Regeln über ein Vertretungsrecht verfügenden Person bzw. einem seine Vertretungsberechtigung nachweisenden volljährigen Angestellten bzw. Justitiar sowie von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem europäischen Rechtsanwalt, Steuersachverständigen, Diplom-Steuersachverständigen, Steuerberater bzw. Buchhalter oder aber dem Angestellten bzw. Mitglied einer zu Rechnungslegungs- und buchhalterischen Leistungen oder zur Steuerberatung berechtigten Wirtschaftsgesellschaft bzw. anderen Organisation vertreten werden.
  3. Wenn ein ausländisches Unternehmen nicht in die in Punkt 1 angegebene Kategorie fällt und im Zusammenhang mit seiner auf dem Gebiet der Republik Ungarn betriebenen Wirtschaftstätigkeit auch zu keiner wirtschaftlichen Ansiedlung – zur Gründung einer Wirtschaftsgesellschaft, Interessenvereinigung, gemeinnützigen Gesellschaft oder Genossenschaft bzw. zur Bildung einer Zweigniederlassung oder Handelsrepräsentanz – verpflichtet ist (siehe „Spezielle Regeln der Anmeldung“) und keine Zweigniederlassung bildet, kann es zur Erfüllung seiner auf dem Gebiet der Republik Ungarn anfallenden Steuerpflichten einen Finanzvertreter beauftragen.

 

Anmeldung einer ständigen Vollmacht

Eine ständige Vollmacht bzw. ein ständiger Auftrag berechtigt den Bevollmächtigten nur dann zur ständigen Vertretung vor der Steuerbehörde, wenn der Steuerzahler den Bevollmächtigten auf dem von der Steuerbehörde eingeführten Formular ('VAMO) anmeldet. Die Steuerbehörde schickt über die Registrierung der ständigen Vollmacht eine Mitteilung an die sich anmeldende Person. Erfolgt dies nicht, kann der Steuerzahler nur mit Einzelvollmachtscharakter vertreten werden.

Als Anmeldung einer ständigen Vollmacht wird auch die auf dem zur Erfüllung der elektronischen Erklärungspflicht eingereichten Registrierungsdatenblatt (Datenblatt ’180) angemeldete Vollmacht angesehen.

 

Anmeldung eines Finanzvertreters

Der Finanzvertreter meldet der staatlichen Steuerbehörde innerhalb von 15 Tagen nach der Annahme des Auftrags zur Vertretung eines im Inland nicht angesiedelten Unternehmens und nach der Beendigung der Vertretung die Annahme bzw. das Ende der Vertretung, die Daten des ausländischen Unternehmens sowie die Kontonummer des im Zusammenhang mit den Steuersachen des ausländischen Unternehmens eröffneten inländischen Zahlungskontos an. Die Steuerbehörde registriert das ausländische Unternehmen und dessen Finanzvertreter auf Grund der auf dem Datenblatt 'T201 getätigten Anmeldung und legt für das ausländische Unternehmen eine Steuernummer fest. Auch die Anmeldung der Änderungen bezüglich des Finanzvertreters erfolgt auf dem Formular ’T201.

Ein Finanzvertreter kann die Wirtschaftsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit sein, deren gezeichnetes Kapital 50 Millionen Forint erreicht oder die über eine Bankgarantie in dementsprechender Höhe verfügt und ferner keine bei der Steuerbehörde registrierten Steuerschulden hat. Der Finanzvertreter weist das Vorhandensein der Bedingungen nach, wenn die Annahme der Vertretung bei der Steuerbehörde angemeldet wird.

 

Bevollmächtigung eines Steuerberaters, Steuersachverständigen bzw. europäischen Rechtsanwalts

Im Falle der Bevollmächtigung einer Person, die über keine in Ungarn erworbene Qualifikation als Steuerberater, Steuersachverständiger oder europäischer Rechtsanwalt verfügt, müssen Sie in jedem Fall darauf achten, dass die Person mit dieser Qualifikation ihr gesetzlich festgelegtes Vertretungsrecht erst ausüben darf, nachdem sie ihre Qualifikation nostrifizieren lassen hat und diese auf Grund dessen in Ungarn registriert wurde.

 

 
 
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