Soweit eine natürliche Person steuerpflichtiges Einkommen in Ungarn bezieht,
hat sie bei der zuständigen staatlichen Finanzbehörde unter Anwendung des Datenblattes
'T34 eine Steueridentnummer zu beantragen. In der Folge wird ihr eine Steuerkarte
mit der Steueridentnummer ausgestellt. Die für die steuerpflichtige natürliche
Person zuständige staatliche Finanzbehörde ist jene, die nach ihrem ständigen
Wohnsitz, mangels eines solchen nach ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig
ist. In steuerlichen Angelegenheiten von ausländischen Personen, die auf dem Gebiet
der Ungarn über keinen Sitz, Standort, ständigen oder provisorischen Wohnsitz
verfügen, besitzt die Direktion strategischer Steuerzahler (Kiemelt Adózók Igazgatósága)
ausschließliche Zuständigkeit.
Wenn Sie als natürliche Person (außerdem) eine regelmäßige, gewerbsmäßige Wirtschaftstätigkeit
betreiben – z.B. die Vermietung von Immobilien –, sind Sie vor deren Beginn zur
Beantragung eines Gewerbescheins verpflichtet. Über die Art und Weise, wie das
erfolgt, können Sie mehr in der Information „” lesen.
Erklärungspflicht
Die Steuerpflicht einer im Ausland ansässigen Privatperson ist begrenzt und erstreckt
sich ausschließlich auf ihre infolge des Ortes des Einkommenserwerbs aus dem Inland
stammenden oder ansonsten infolge eines internationalen Vertrags bzw. der Gegenseitigkeit
in Ungarn versteuerbaren Einkünfte. Das bedeutet, wenn Sie in Ungarn ein steuerpflichtiges
Einkommen erwerben, müssen Sie darüber eine Steuererklärung anfertigen.
Registrierung der Steuerzahlungspflicht
Die Steuerbehörde registriert die Steuerpflichten und Einzahlungen auf einem
Steuerkonto, worüber sie – wenn der Steuerzahler seine Erklärungspflicht nicht
auf elektronischem Wege erfüllt – jährlich einmal (bis zum 31. Oktober) einen
Auszug über das Steuerkonto schickt, wenn auf dem Steuerkonto am 31. Dezember
des Jahres vor der Versendung eine Überzahlung oder Schuld mit einem Saldo von
über 1.000 Forint geführt wird, bzw. wenn die Steuerbehörde für das Jahr vor der
Versendung einen Verzugszuschlag festlegt. Einen Verzugszuschlag berechnet die
Steuerbehörde bei einer verspäteten Erfüllung der Steuerpflichten.
Anmeldung von Änderungen
Bei Privatpersonen registriert die Steuerbehörde die Angaben zu der Anschrift,
die auf der den Steuerzahlern vom Dokumentenbüro ausgestellten Ausweiskarte über
die Wohnanschrift steht.
Die auf der vom Ausländeramt (Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde)
erteilten Aufenthaltsgenehmigung aufgeführten Angaben zur Wohnanschrift muss der
Steuerzahler auf dem Datenblatt ’T34 anmelden.
Zur Kontakthaltung mit der Steuerbehörde hat der Steuerzahler die Möglichkeit
zur Anmeldung einer Korrespondenzanschrift, die er ebenfalls auf dem Datenblatt
’T34 tätigen kann.
Privatpersonen als Steuerzahler, die keine Wirtschaftstätigkeit betreiben, sind
nicht zur Anmeldung ihrer Korrespondenzanschrift verpflichtet und somit auch nicht
mit einem Versäumnisbußgeld zu belangen, wenn die Anmeldung einer Änderung ausbleibt.
Hinsichtlich der an die Zustellung amtlicher Dokumente geknüpften Rechtsfolgen
ist, wenn keine ständige Wohnanschrift bekannt ist, immer die vom Steuerzahler
angemeldete Korrespondenzanschrift maßgebend.
Die Anmeldung einer in Ihrer Anschrift eingetretenen eventuellen Änderung ist
unser gemeinsames Interesse, bitte vergessen Sie diese deshalb nicht!