Letzte Änderung: 2012.05.22.  Dienstag
Steuerzahler-registrierung
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2012.03.30.
Allgemeine Information für ausländische Privatpersonen

Soweit eine natürliche Person steuerpflichtiges Einkommen in Ungarn bezieht, hat sie bei der zuständigen staatlichen Finanzbehörde unter Anwendung des Datenblattes 'T34  eine Steueridentnummer zu beantragen. In der Folge wird ihr eine Steuerkarte mit der Steueridentnummer ausgestellt. Die für die steuerpflichtige natürliche Person zuständige staatliche Finanzbehörde ist jene, die nach ihrem ständigen Wohnsitz, mangels eines solchen nach ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig ist. In steuerlichen Angelegenheiten von ausländischen Personen, die auf dem Gebiet der Ungarn über keinen Sitz, Standort, ständigen oder provisorischen Wohnsitz verfügen, besitzt die Direktion strategischer Steuerzahler (Kiemelt Adózók Igazgatósága) ausschließliche Zuständigkeit.

 

 

Wenn Sie als natürliche Person (außerdem) eine regelmäßige, gewerbsmäßige Wirtschaftstätigkeit betreiben – z.B. die Vermietung von Immobilien –, sind Sie vor deren Beginn zur Beantragung eines Gewerbescheins verpflichtet. Über die Art und Weise, wie das erfolgt, können Sie mehr in der Information „” lesen.

 

 

 

 

 

Erklärungspflicht

 

 

Die Steuerpflicht einer im Ausland ansässigen Privatperson ist begrenzt und erstreckt sich ausschließlich auf ihre infolge des Ortes des Einkommenserwerbs aus dem Inland stammenden oder ansonsten infolge eines internationalen Vertrags bzw. der Gegenseitigkeit in Ungarn versteuerbaren Einkünfte. Das bedeutet, wenn Sie in Ungarn ein steuerpflichtiges Einkommen erwerben, müssen Sie darüber eine Steuererklärung anfertigen.

 

 

 

 

 

Registrierung der Steuerzahlungspflicht

 

 

Die Steuerbehörde registriert die Steuerpflichten und Einzahlungen auf einem Steuerkonto, worüber sie – wenn der Steuerzahler seine Erklärungspflicht nicht auf elektronischem Wege erfüllt – jährlich einmal (bis zum 31. Oktober) einen Auszug über das Steuerkonto schickt, wenn auf dem Steuerkonto am 31. Dezember des Jahres vor der Versendung eine Überzahlung oder Schuld mit einem Saldo von über 1.000 Forint geführt wird, bzw. wenn die Steuerbehörde für das Jahr vor der Versendung einen Verzugszuschlag festlegt. Einen Verzugszuschlag berechnet die Steuerbehörde bei einer verspäteten Erfüllung der Steuerpflichten.

 

 

 

 

 

Anmeldung von Änderungen

 

 

Bei Privatpersonen registriert die Steuerbehörde die Angaben zu der Anschrift, die auf der den Steuerzahlern vom Dokumentenbüro ausgestellten Ausweiskarte über die Wohnanschrift steht.

 

 

Die auf der vom Ausländeramt (Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde) erteilten Aufenthaltsgenehmigung aufgeführten Angaben zur Wohnanschrift muss der Steuerzahler auf dem Datenblatt ’T34 anmelden.

 

 

 

 

 

Zur Kontakthaltung mit der Steuerbehörde hat der Steuerzahler die Möglichkeit zur Anmeldung einer Korrespondenzanschrift, die er ebenfalls auf dem Datenblatt ’T34 tätigen kann.

 

 

 

 

 

Privatpersonen als Steuerzahler, die keine Wirtschaftstätigkeit betreiben, sind nicht zur Anmeldung ihrer Korrespondenzanschrift verpflichtet und somit auch nicht mit einem Versäumnisbußgeld zu belangen, wenn die Anmeldung einer Änderung ausbleibt. Hinsichtlich der an die Zustellung amtlicher Dokumente geknüpften Rechtsfolgen ist, wenn keine ständige Wohnanschrift bekannt ist, immer die vom Steuerzahler angemeldete Korrespondenzanschrift maßgebend.

 

 

 

 

 

Die Anmeldung einer in Ihrer Anschrift eingetretenen eventuellen Änderung ist unser gemeinsames Interesse, bitte vergessen Sie diese deshalb nicht!

 

 

 

 

 

 
 
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