Der Steuerzahler muss seine Anmeldepflicht vor Beginn einer gewerblichen Wirtschaftstätigkeit
auf dem Gebiet der Republik Ungarn erfüllen.
Zur Anmeldung bei der Steuerbehörde müssen die ausländischen Unternehmen, die
auf dem Gebiet der Republik Ungarn keine Zweigniederlassung, d.h. mit einer Eigenständigkeit bei der Wirtschaftsführung ausgestattete und
als Zweigniederlassung ins ungarische Handelsregister eingetragene Organisationseinheit
besitzen, spezielle Bedingungen erfüllen.
Das ausländische Unternehmen ist in den folgenden Fällen nicht zur Errichtung
einer Zweigniederlassung verpflichtet:
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es betreibt ohne Errichtung einer Niederlassung in Ungarn eine gewerbsmäßige
Wirtschaftstätigkeit,
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es betreibt unter Errichtung einer Niederlassung gewerbsmäßig eine der folgenden
Wirtschaftstätigkeiten:
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bei einer Erziehungs- und Bildungseinrichtung bzw. einer Hochschuleinrichtung
eine Unterrichtstätigkeit,
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eine Tätigkeit als Vortragskünstler,
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eine Tätigkeit als Berufssportler,
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eine Tätigkeit, die sich auf den Verkauf der vom Unternehmen erworbenen und im
Inland befindlichen Produkte bzw. die Gewährung von hiesigen Dienstleistungen
beschränkt, wenn dies ohne persönliche Anwesenheit und unter Verwendung der vom
Unternehmen im Ausland ausgegebenen Kundenkarte erfolgt,
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eine Nutzung von Immobilien und natürlichen Ressourcen gegen Vergütung bzw. die
Übergabe gegen Vergütung, den Verkauf bzw. die Einbringung von an Immobilien und
natürliche Ressourcen gebundenen verkehrsfähigen Rechten.
Die Anmeldung (Beantragung einer Steuernummer bzw. Steuernummer der Gemeinschaft)
erfolgt unter Einreichung der folgenden Dokumente:
- des Formulars 'T201, das in Papierform in 2 Exemplaren bei der territorial zuständigen
staatlichen Steuerbehörde erster Instanz oder auf elektronischem Wege über den
elektronischen Parteieneingang in einem Exemplar einzureichen ist,
- eines Handelsregisterauszugs in einer beglaubigten ungarischen Übersetzung,
- des Firmenzeichnungsblattes bzw.
- einer Bescheinigung von der Steuerbehörde laut dem Sitz des Unternehmens in Bezug
darauf, dass das Unternehmen im gegebenen Land steuerpflichtig ist, bzw.
- ist, wenn auf gesetzwidrige Weise die Erfüllung der Anmeldepflicht nach Beginn
der Tätigkeit erfolgt, auch der Anfangszeitpunkt der Tätigkeit anzugeben.
Das Dokument zum Nachweis der angemeldeten Daten kann dem Datenblatt in der Kopie
beigelegt werden. Bei einem auf elektronischem Wege geschickten Datenblatt können
die Dokumente in gescannter Form beigelegt werden.