Auf Grund der gesetzlich festgelegten Bestimmungen reichen die Auszahler und
Arbeitgeber monatlich auf elektronischem Wege eine Erklärung über alle Steuern,
Beiträge und gesetzlich festgelegten anderen Daten im Zusammenhang mit Auszahlungen
und Zuwendungen ein, die Steuer- und/oder Sozialversicherungspflichten zur Folge
haben und an Privatpersonen geleistet werden. Diese verbindliche Datenleistung
kann ausschließlich auf elektronischem Wege getätigt werden. Die zur elektronischen Beitragserklärung verpflichteten Steuerzahler müssen alle
ihre Erklärungs- und Datenleistungspflichten gegenüber der Steuerbehörde auf elektronischem
Wege erfüllen.
Zur E-Steuererklärung verpflichtet sind:
- die Arbeitgeber bzw. Auszahler (einschließlich der nicht als Einzelunternehmer
angesehenen Privatpersonen als Arbeitgeber),
- die staatliche Beschäftigungsbehörde,
- die Einzelunternehmer, die nicht als eine ergänzende Tätigkeit betreibende Personen
angesehen werden,
- die in Ungarn eingetragenen Kirchen,
- die Steuerzahler, die Berufsschüler auf Grundlage eines Lehrvertrags beschäftigen,
- die Vertreter von in Ungarn nicht eingetragenen Arbeitgebern oder die in Vertretung
der Arbeitgeber vorgehenden Beschäftigten, gemäß §56/A. Tbj.
Die zur elektronischen Steuererklärung und Datenleistung verpflichteten Personen
geben unabhängig von der für sie geltenden Erklärungshäufigkeit, monatlich, auf
elektronischem Wege eine Erklärung über alle Steuern, Beiträge und gesetzlich
festgelegten anderen Daten im Zusammenhang mit Auszahlungen und Zuwendungen ab,
die Steuer- und/oder Sozialversicherungspflichten zur Folge haben und an Privatpersonen
geleistet werden.
Die zur E-Steuererklärung nicht verpflichteten Privatpersonen können frei darüber
entscheiden, ob sie ihre jährliche Einkommensteuererklärung auf herkömmliche Art,
auf einem Papierformular oder elektronisch abgeben möchten.
Daneben hat der Steuerzahler die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung seiner
Erklärungen über zweimal 1% seiner Einkommensteuer sowie eines Antrags auf Zahlungserleichterung,
zur Einsichtnahme seines eigenen Steuerkontos sowie zur Einsicht der von ihm gemeldeten
und durch die Steuerbehörde registrierten Daten auf elektronischem Wege und auch
zum Herunterladen dieser Daten.
„Elektronischer Kundentor”
All diese Möglichkeiten lassen sich über den sog. elektronischen Kundentor erreichen,
der beim Regierungsportal (http://www.magyarorszag.hu/) zugänglich ist. Der elektronische Kundentor ist ein Zutrittspunkt, über den
der Steuerzahler auf identifizierte Weise und sicher mit den die elektronische(n)
Verwaltungssachbearbeitung und Dienstleistungen gewährenden öffentlichen Verwaltungsorganen
und öffentlichen Einrichtungen in Verbindung treten kann. Zur Einrichtung eines
persönlichen elektronischen Kundentors ist eine Registrierung erforderlich.
Registrierung
Eine Registrierung beim Kundentor kann mittels einer in Ungarn anerkannter, beglaubigter
elektronischer Signatur oder mangels einer solchen persönlich in jeglichem Dokumentenbüro
des Landes oder bei den zentralen Kundendiensten von APEH in den Komitatssitzen und Budapest – an den unten angegebenen Addressen – vorgenommen
werden.
1096 Budapest, Vaskapu u. 33-35.
1139 Budapest, Petneházy u. 6-8.
1144 Budapest, Gvadányi u. 69.
1132 Budapest, Kresz Géza u. 15.
Bei einer persönlichen Registrierung muss die Privatperson ein entsprechendes
Büro aufsuchen, wo sie/er nach Vorlage ihrer/seiner Personaldokumenten, Ausfüllen
eines Registrierungsformulars sowie Angabe eines Benutzernamens und einer existierenden
E-Mail-Adresse einen einmal verwendbaren Aktivierungskode erhält. Den einmal verwendbaren
Aktivierungskode schickt das System im Allgemeinen sofort, doch innerhalb von
höchstens 24 Stunden an die angegebene E-Mail-Adresse. Wichtig ist es, eine reale
E-Mail-Adresse anzugeben, weil Sie ansonsten den Kode nicht erhalten!
Der Benutzername kann frei gewählt werden; sollte er jedoch bereits belegt sein,
muss ein neuer Name gewählt werden. Der persönliche elektronische Kundentor ist
befristet gültig (allgemein 5 Jahre, doch kann auch eine kürzere Zeit beantragt
werden), weshalb das Dokumentenbüro also nicht vor jeder Steuererklärung neu aufgesucht
werden muss. Bei Ablauf der Gültigkeit werden die bei der Registrierung aufgenommenen
Daten automatisch gelöscht.
Aktivierung
Mit der erhaltenen Identität und dem vorläufigen, einmal verwendbaren Kode ist
die Registrierung beim elektronischen Kundentor (http://www.magyarorszag.hu/) zu aktivieren. Bei der Aktivierung muss nach der Angabe des Benutzernamens
und des Aktivierungskodes ein Passwort gewählt werden. Hier dürfen Sie im Interesse
Ihrer eigenen Sicherheit nicht irgendein Passwort angeben.
Der Aktivierungskode ist 5 Tage gültig. Wenn es nicht gelingt, in der gegebenen
Frist mit dem Kode die Aktivierung vorzunehmen, kann auf der Administrationsoberfläche
des elektronischen Kundentors im Menüpunkt „Vergessenes Passwort” ein neuer, ebenfalls
5 Tag gültiger Kode beantragt werden. Wichtig ist, den Benutzernamen nicht zu
vergessen, weil ohne diesen weder die Aktivierung des Kodes noch die Zusendung
eines neuen Kodes beantragt werden kann; in diesem Fall ist eine neuerliche Registrierung
erforderlich. Später benötigen Sie zum Zutritt beim elektronischen Kundentor nur
noch den gewählten Benutzernamen und das Passwort. Mit dieser Identität können
Sie auch jede andere Leistung des elektronischen Kundentors in Anspruch nehmen.
Achten Sie bitte besonders darauf, dass Sie bei der Registrierung ihre eigene,
echte E-Mail-Adresse angeben!
Behandeln Sie bitte die Identität und das Passwort für den elektronischen Kundentor
vertraulich, geben Sie diese an niemanden weiter, weil damit beim elektronischen
Kundentor Missbrauch betrieben oder in Ihre persönlichen Daten eingesehen werden
könnten!
Anmeldung und Registrierung bei der Steuerbehörde
Der zur elektronischen Steuererklärung und Datenleistung verpflichtete, neu gebildete
(oder umgewandelte) Steuerzahler muss sich binnen 8 Tagen nach dem Erwerb der
Steuernummer registrieren lassen. Über diese Tatsache muss er innerhalb von 8
Tagen nach der Registrierung eine Anmeldung auf dem von der staatlichen Steuerbehörde
zu diesem Zweck eingeführten Datenblatt 'T180 tätigen, das ausschließlich von
der Internetseite des Amtes für Steuer- und Finanzprüfung heruntergeladen werden
kann. Eine Privatperson als Steuerzahler kann auch ihre eigene Registrierung anmelden,
wobei sie das Datenblatt 'T180 auch elektronisch einreichen kann. Wenn der Steuerzahler
seine Pflicht zur Steuererklärung und Datenleistung durch seinen über eine ständige
Vollmacht oder einen ständigen Auftrag verfügenden Vertreter auf elektronischem
Wege erfüllt, muss die ständig bevollmächtigte oder beauftragte Person der Steuerbehörde
innerhalb von 8 Tagen nach der Auftragserteilung den Namen, die Bezeichnung und
die Steueridentifikationsnummer des vertretenen Steuerzahlers in Papierform auf
dem Datenblatt 'T180 anmelden.
Die Anmeldung des nicht zur E-Steuererklärung verpflichteten Steuerzahlers bei
der Steuerbehörde ist nur notwendig, wenn er seine Steuersachen über seinen ständigen
Vertreter erledigen möchte; in diesem Fall ist das Datenblatt 'T180 in Papierform
einzureichen.
Das ausgefüllte Datenblatt kann per Post oder auch persönlich bei den Dienststellen
für den Kundenverkehr des Steuer- und Finanzprüfungsamtes eingereicht werden.
Auf demselben Datenblatt kann der Vertreter des über einen ständigen Vertreter
verfügenden Steuerzahlers auch die bei der Vertretung eingetretenen Änderungen
anmelden. In diesem Fall ist das Datenblatt auf elektronischem Wege einzureichen.
Den Widerruf der ständigen Vollmacht kann der Steuerzahler bzw. sein Vertreter
in Papierform, auf dem zu diesem Zweck eingeführten Datenblatt 'T182 anmelden.
Die Möglichkeit der elektronischen Sachbearbeitung über den elektronischen Kundentor
eröffnet sich innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des bei der zuständigen Direktion
des Steuer- und Finanzprüfungsamtes eingereichten und für fehlerfrei erachteten
Datenblattes. Über die Registrierung schickt die Steuerbehörde eine schriftliche
Information zu.
§ 56/A Sozialversicherungsbeitragsgesetz (Tbj.)
(1) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Versicherungsrechtsverhältnis
des Arbeitnehmers (Beschäftigten) eines nach ungarischem Recht nicht eintragungspflichtigen
ausländischen Arbeitgebers, der auf dem Gebiet der Republik Ungarn im Rahmen eines
mit Versicherungspflicht einhergehenden Rechtsverhältnisses beschäftigt oder hierher
entsendet ist, findet § 7 des Gesetzes XCII vom Jahre 2003 (Ordnung der Steuerzahlung)
auf die Vertretung des ausländischen Arbeitgebers (Beschäftigenden) Anwendung.
Mangels Vertretungsvollmacht wird der Arbeitgeber (Beschäftigte) als die Person
betrachtet, die die Vertretung des ausländischen Arbeitgebers (Beschäftigenden)
wahrnimmt.
(2) Erfolgt die Beschäftigung des Versicherten aufgrund einer Bestellung und
werden der Arbeitslohn und die damit verbundenen Beitragslasten aufgrund einer
Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern durch jenen Arbeitgeber gezahlt, zu dem
der Arbeitnehmer bestellt wurde, obliegen die Anmelde- und Registrierungspflicht
ferner die Verpflichtung zur Feststellung, Erklärung und Entrichtung der Beiträge
jenem Arbeitgeber, zu dem der Arbeitnehmer bestellt wurde.