Letzte Änderung: 2012.02.10.  Freitag
Steuern
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2009.11.10.
Elektronische Steuererklärung

Auf Grund der gesetzlich festgelegten Bestimmungen reichen die Auszahler und Arbeitgeber monatlich auf elektronischem Wege eine Erklärung über alle Steuern, Beiträge und gesetzlich festgelegten anderen Daten im Zusammenhang mit Auszahlungen und Zuwendungen ein, die Steuer- und/oder Sozialversicherungspflichten zur Folge haben und an Privatpersonen geleistet werden. Diese verbindliche Datenleistung kann ausschließlich auf elektronischem Wege getätigt werden. Die zur elektronischen Beitragserklärung verpflichteten Steuerzahler müssen alle ihre Erklärungs- und Datenleistungspflichten gegenüber der Steuerbehörde auf elektronischem Wege erfüllen.

 

Zur E-Steuererklärung verpflichtet sind:

  • die Arbeitgeber bzw. Auszahler (einschließlich der nicht als Einzelunternehmer angesehenen Privatpersonen als Arbeitgeber),
  • die staatliche Beschäftigungsbehörde,
  • die Einzelunternehmer, die nicht als eine ergänzende Tätigkeit betreibende Personen angesehen werden,
  • die in Ungarn eingetragenen Kirchen,
  • die Steuerzahler, die Berufsschüler auf Grundlage eines Lehrvertrags beschäftigen,
  • die Vertreter von in Ungarn nicht eingetragenen Arbeitgebern oder die in Vertretung der Arbeitgeber vorgehenden Beschäftigten, gemäß §56/A. Tbj.

Die zur elektronischen Steuererklärung und Datenleistung verpflichteten Personen geben unabhängig von der für sie geltenden Erklärungshäufigkeit, monatlich, auf elektronischem Wege eine Erklärung über alle Steuern, Beiträge und gesetzlich festgelegten anderen Daten im Zusammenhang mit Auszahlungen und Zuwendungen ab, die Steuer- und/oder Sozialversicherungspflichten zur Folge haben und an Privatpersonen geleistet werden.

Die zur E-Steuererklärung nicht verpflichteten Privatpersonen können frei darüber entscheiden, ob sie ihre jährliche Einkommensteuererklärung auf herkömmliche Art, auf einem Papierformular oder elektronisch abgeben möchten.

Daneben hat der Steuerzahler die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung seiner Erklärungen über zweimal 1% seiner Einkommensteuer sowie eines Antrags auf Zahlungserleichterung, zur Einsichtnahme seines eigenen Steuerkontos sowie zur Einsicht der von ihm gemeldeten und durch die Steuerbehörde registrierten Daten auf elektronischem Wege und auch zum Herunterladen dieser Daten.

 

„Elektronischer Kundentor”

All diese Möglichkeiten lassen sich über den sog. elektronischen Kundentor erreichen, der beim Regierungsportal (http://www.magyarorszag.hu/) zugänglich ist. Der elektronische Kundentor ist ein Zutrittspunkt, über den der Steuerzahler auf identifizierte Weise und sicher mit den die elektronische(n) Verwaltungssachbearbeitung und Dienstleistungen gewährenden öffentlichen Verwaltungsorganen und öffentlichen Einrichtungen in Verbindung treten kann. Zur Einrichtung eines persönlichen elektronischen Kundentors ist eine Registrierung erforderlich.

 

Registrierung

Eine Registrierung beim Kundentor kann mittels einer in Ungarn anerkannter, beglaubigter elektronischer Signatur oder mangels einer solchen persönlich in jeglichem Dokumentenbüro des Landes oder bei den zentralen Kundendiensten von APEH in den Komitatssitzen und Budapest – an den unten angegebenen Addressen – vorgenommen werden.

1096 Budapest, Vaskapu u. 33-35.
1139 Budapest, Petneházy u. 6-8.
1144 Budapest, Gvadányi u. 69.
1132 Budapest, Kresz Géza u. 15.

Bei einer persönlichen Registrierung muss die Privatperson ein entsprechendes Büro aufsuchen, wo sie/er nach Vorlage ihrer/seiner Personaldokumenten, Ausfüllen eines Registrierungsformulars sowie Angabe eines Benutzernamens und einer existierenden E-Mail-Adresse einen einmal verwendbaren Aktivierungskode erhält. Den einmal verwendbaren Aktivierungskode schickt das System im Allgemeinen sofort, doch innerhalb von höchstens 24 Stunden an die angegebene E-Mail-Adresse. Wichtig ist es, eine reale E-Mail-Adresse anzugeben, weil Sie ansonsten den Kode nicht erhalten!

Der Benutzername kann frei gewählt werden; sollte er jedoch bereits belegt sein, muss ein neuer Name gewählt werden. Der persönliche elektronische Kundentor ist befristet gültig (allgemein 5 Jahre, doch kann auch eine kürzere Zeit beantragt werden), weshalb das Dokumentenbüro also nicht vor jeder Steuererklärung neu aufgesucht werden muss. Bei Ablauf der Gültigkeit werden die bei der Registrierung aufgenommenen Daten automatisch gelöscht.

 

Aktivierung

Mit der erhaltenen Identität und dem vorläufigen, einmal verwendbaren Kode ist die Registrierung beim elektronischen Kundentor (http://www.magyarorszag.hu/) zu aktivieren. Bei der Aktivierung muss nach der Angabe des Benutzernamens und des Aktivierungskodes ein Passwort gewählt werden. Hier dürfen Sie im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit nicht irgendein Passwort angeben.

Der Aktivierungskode ist 5 Tage gültig. Wenn es nicht gelingt, in der gegebenen Frist mit dem Kode die Aktivierung vorzunehmen, kann auf der Administrationsoberfläche des elektronischen Kundentors im Menüpunkt „Vergessenes Passwort” ein neuer, ebenfalls 5 Tag gültiger Kode beantragt werden. Wichtig ist, den Benutzernamen nicht zu vergessen, weil ohne diesen weder die Aktivierung des Kodes noch die Zusendung eines neuen Kodes beantragt werden kann; in diesem Fall ist eine neuerliche Registrierung erforderlich. Später benötigen Sie zum Zutritt beim elektronischen Kundentor nur noch den gewählten Benutzernamen und das Passwort. Mit dieser Identität können Sie auch jede andere Leistung des elektronischen Kundentors in Anspruch nehmen.

Achten Sie bitte besonders darauf, dass Sie bei der Registrierung ihre eigene, echte E-Mail-Adresse angeben!

Behandeln Sie bitte die Identität und das Passwort für den elektronischen Kundentor vertraulich, geben Sie diese an niemanden weiter, weil damit beim elektronischen Kundentor Missbrauch betrieben oder in Ihre persönlichen Daten eingesehen werden könnten!

 

Anmeldung und Registrierung bei der Steuerbehörde

Der zur elektronischen Steuererklärung und Datenleistung verpflichtete, neu gebildete (oder umgewandelte) Steuerzahler muss sich binnen 8 Tagen nach dem Erwerb der Steuernummer registrieren lassen. Über diese Tatsache muss er innerhalb von 8 Tagen nach der Registrierung eine Anmeldung auf dem von der staatlichen Steuerbehörde zu diesem Zweck eingeführten Datenblatt 'T180 tätigen, das ausschließlich von der Internetseite des Amtes für Steuer- und Finanzprüfung heruntergeladen werden kann. Eine Privatperson als Steuerzahler kann auch ihre eigene Registrierung anmelden, wobei sie das Datenblatt 'T180 auch elektronisch einreichen kann. Wenn der Steuerzahler seine Pflicht zur Steuererklärung und Datenleistung durch seinen über eine ständige Vollmacht oder einen ständigen Auftrag verfügenden Vertreter auf elektronischem Wege erfüllt, muss die ständig bevollmächtigte oder beauftragte Person der Steuerbehörde innerhalb von 8 Tagen nach der Auftragserteilung den Namen, die Bezeichnung und die Steueridentifikationsnummer des vertretenen Steuerzahlers in Papierform auf dem Datenblatt 'T180 anmelden.

Die Anmeldung des nicht zur E-Steuererklärung verpflichteten Steuerzahlers bei der Steuerbehörde ist nur notwendig, wenn er seine Steuersachen über seinen ständigen Vertreter erledigen möchte; in diesem Fall ist das Datenblatt 'T180 in Papierform einzureichen.

Das ausgefüllte Datenblatt kann per Post oder auch persönlich bei den Dienststellen für den Kundenverkehr des Steuer- und Finanzprüfungsamtes eingereicht werden.

Auf demselben Datenblatt kann der Vertreter des über einen ständigen Vertreter verfügenden Steuerzahlers auch die bei der Vertretung eingetretenen Änderungen anmelden. In diesem Fall ist das Datenblatt auf elektronischem Wege einzureichen.

Den Widerruf der ständigen Vollmacht kann der Steuerzahler bzw. sein Vertreter in Papierform, auf dem zu diesem Zweck eingeführten Datenblatt 'T182 anmelden.

Die Möglichkeit der elektronischen Sachbearbeitung über den elektronischen Kundentor eröffnet sich innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des bei der zuständigen Direktion des Steuer- und Finanzprüfungsamtes eingereichten und für fehlerfrei erachteten Datenblattes. Über die Registrierung schickt die Steuerbehörde eine schriftliche Information zu.

 

 

 

 

§ 56/A Sozialversicherungsbeitragsgesetz (Tbj.)

(1) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Versicherungsrechtsverhältnis des Arbeitnehmers (Beschäftigten) eines nach ungarischem Recht nicht eintragungspflichtigen ausländischen Arbeitgebers, der auf dem Gebiet der Republik Ungarn im Rahmen eines mit Versicherungspflicht einhergehenden Rechtsverhältnisses beschäftigt oder hierher entsendet ist, findet § 7 des Gesetzes XCII vom Jahre 2003 (Ordnung der Steuerzahlung) auf die Vertretung des ausländischen Arbeitgebers (Beschäftigenden) Anwendung. Mangels Vertretungsvollmacht wird der Arbeitgeber (Beschäftigte) als die Person betrachtet, die die Vertretung des ausländischen Arbeitgebers (Beschäftigenden) wahrnimmt.  

(2) Erfolgt die Beschäftigung des Versicherten aufgrund einer Bestellung und werden der Arbeitslohn und die damit verbundenen Beitragslasten aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern durch jenen Arbeitgeber gezahlt, zu dem der Arbeitnehmer bestellt wurde, obliegen die Anmelde- und Registrierungspflicht ferner die Verpflichtung zur Feststellung, Erklärung und Entrichtung der Beiträge jenem Arbeitgeber, zu dem der Arbeitnehmer bestellt wurde.

 
 
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