Letzte Änderung: 2012.02.10.  Freitag
Steuern
Increase font sizeDecrease font size
2009.01.28.
Steuerfreiheit für ausländische Reisende

Wer ist zu einer Steuerfreiheit berechtigt?

Zu einer Steuerfreiheit sind ausländische Reisende berechtigt. Ein ausländischer Reisender ist die natürliche Person,

  • die Staatsangehöriger keines einzigen Mitgliedsstaates der Gemeinschaft und auch in keinem einzigen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft zum ständigen Aufenthalt berechtigt ist, bzw.
  • die zwar Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Gemeinschaft ist, deren Wohnsitz jedoch außerhalb des Gemeinschaftsgebiets liegt.

 

Wann kann der Kauf eines ausländischen Reisenden steuerfrei sein?

Einem ausländischen Reisenden steht die Steuerfreiheit zu, wenn der von ihm im Inland gekaufte Gegenstand einen Teil seines persönlichen oder Reisegepäcks bildet. Darüber hinaus ist es eine weitere Bedingung, dass der zuzüglich Steuern gerechnete Gesamtgegenwert des durch den ausländischen Reisenden gekauften Gegenstandes einem Geldbetrag von mehr als 175 Euro entspricht. Der ausländische Reisende muss mit einem gültigen Reisedokument oder mit einer zur Identifikation seiner Person dienenden anderen, durch die Republik Ungarn anerkannter, gültiger öffentlicher Urkunde seine Rechtsstellung nachweisen, d.h., dass er Staatsangehöriger keines einzigen Mitgliedsstaates der Gemeinschaft ist und in keinem einzigen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft zum ständigen Aufenthalt berechtigt ist, oder aber zwar Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Gemeinschaft ist, doch sein Wohnsitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets liegt.

Eine grundlegende Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist es weiterhin, dass der ausländische Reisende den gekauften Gegenstand binnen 90 Tagen nach dem Kauf auf das Gebiet eines Drittlandes ausführt und das Erfolgen der Ausfuhr von der Zollbehörde unter Verklausulierung und Abstempelung des durch die staatliche Steuerbehörde zu diesem Zweck eingeführten Formulars bzw. eines durch die Steuerbehörde genehmigten, entsprechend ausgefüllten Formulars (im Weiteren: Formular zur Steuerrückforderung) nachgewiesen wird.

Wenn jede der erwähnten Bedingungen besteht, steht dem ausländischen Reisenden die Steuerfreiheit zu.

 

Geltendmachung der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit kann auf zweierlei Art und Weise geltend gemacht werden.

  • Beim Kauf stellt der Händler die dem ausländischen Reisenden ausgestellte Rechnung in einem um die Umsatzsteuer erhöhten Betrag aus, füllt das Formular zur Steuerrückforderung aus, übergibt die ersten zwei Exemplare davon an den ausländischen Reisenden und bewahrt das dritte Exemplar in seinen Büchern auf. Der ausländische Reisende schickt nach der Ausfuhr das erste Exemplar des von der Zollbehörde verklausulierten und abgestempelten Formulars zur Steuerrückforderung an den Händler zurück. Wenn der ausländische Reisende dem Händler das erste Exemplar des verklausulierten und abgestempelten Formulars zur Steuerrückforderung zugeschickt hat, erstattet der Händler dem ausländischen Reisenden die Summe der an ihn weitergegebenen Umsatzsteuer zurück, vorausgesetzt, dass der ausländische Reisende ihm im Übrigen seine Rechtsstellung nachgewiesen hatte, der um die allgemeine Umsatzsteuer erhöhte Gegenwert des (der) gekauften Gegenstandes (Gegenstände) über 175 Euro lag und dessen (deren) Ausfuhr innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag des Kaufs erfolgt ist.
  • Abweichend von der obigen Festlegung kann der Händler auch entscheiden, dass er dem ausländischen Reisenden den bei ihm gekauften Gegenstand bereits beim Kauf steuerfrei verkauft. Der ausländische Reisende muss auch in diesem Fall dem Händler gegenüber unter Zurücksendung des verklausulierten und abgestempelten Formulars zur Steuerrückforderung nachweisen, dass er den Gegenstand innerhalb von 90 Tagen auf das Gebiet eines Drittlandes ausgeführt hat.

 

Welche Dokumente müssen beim Kauf ausgestellt werden?

In Geschäften für Formulare bzw. bei Händlern wie auch bei Unternehmen, welche die Rückerstattung vornehmen, kann das vom Steuer- und Finanzprüfungsamt eingeführte „Formular zur Steuerrückforderung für ausländische Reisende” erworben werden, dessen Anweisungen zum Ausfüllen auch aus dem Internet heruntergeladen werden können. Dieses ist am Ort des Kaufs des Gegenstandes vom Verkäufer ausfüllen zu lassen. Einzelne Handelseinheiten – die mit ausländischen Kunden rechnen und auf diese eingestellt sind – halten auch selbst solche Formulare, die sie beim Kauf zur Verfügung stellen. Als Formular zur Steuerrückforderung für ausländische Reisende kann dabei nicht nur das vom Steuer- und Finanzprüfungsamt eingeführte Formular, sondern auch ein anderes Formular angewendet werden, wenn dieses vom Steueramt vorher akzeptiert wurde. Auf dem „Formular zur Steuerrückforderung für ausländische Reisende” sind die folgenden Daten aufzuführen:

  • der Name, die Anschrift und die Steuernummer des den Verkauf von Gegenständen erbringenden Steuerpflichtigen;
  • der Name, die Anschrift bzw. die Nummer des Reisedokuments des ausländischen Reisenden (Käufers);
  • die Nummer der Rechnung zum Nachweis der Erfüllung des Verkaufs von Gegenständen;
  • der – zusammen mit der Steuer berechnete – Gesamtgegenwert des Verkaufs von Gegenständen;
  • der Ort der Verklausulierung und des Stempels der die Ausfuhr der Gegenstände aus dem Gemeinschaftsgebiet abwickelnden Behörde, um nachzuweisen, dass die Gegenstände das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

Der ausländische Reisende muss durch den Händler vom ausgefüllten Formular zur Steuerrückforderung zwei (Original-) Exemplare ausgehändigt bekommen. Die Rubriken des Formulars zur Steuerrückforderung sind wenigstens in vier Sprachen (Ungarisch, Deutsch, Englisch und Russisch) anzugeben und in ungarischer Sprache auszufüllen.

Das Formular zur Steuerrückforderung füllt der Händler unter Berücksichtigung der Daten der Rechnung bzw. der Rechnung mit vereinfachtem Datengehalt zum Nachweis des Kaufs aus. Ein Formular zur Steuerrückforderung darf nur die Daten einer Rechnung enthalten. Zur Geltendmachung der Steuerfreiheit muss der ausländische Reisende außer dem Formular zur Steuerrückforderung auch eine über den Verkauf ausgestellte Originalrechnung bzw. Originalrechnung mit vereinfachtem Datengehalt besitzen, die er ebenfalls vom Händler bekommt.

 

Hinsichtlich welcher Waren steht dem ausländischen Reisenden die Steuerfreiheit zu?

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf alle durch den ausländischen Reisenden als persönliches oder Reisegepäck ausgeführten bzw. aufgegebenen Gegenstände. Die Steuerfreiheit kann nur hinsichtlich einer solchen Rechnung geltend gemacht werden, deren um die Steuer erhöhte Endsumme über 175 Euro liegt. Nicht der Preis jedes einzelnen Gegenstandes muss diese Summe übersteigen, es reicht aus, wenn auf derselben Rechnung der Gegenwert der gekauften Gegenstände zusammen über dem angezeigten Betrag liegt. Bei der Umrechnung in Forint ist der von der Ungarischen Nationalbank veröffentlichte, am 1. Mai 2004 gültige amtliche Devisenkaufkurs zu Grunde zu legen und die erhaltene Summe nach den Regeln der Mathematik auf eintausend Forint gerundet zu bestimmen.

 

Bis wann und wie muss der Gegenstand ins Ausland (in ein Drittland) gebracht werden, um die Steuerfreiheit geltend machen zu können?

Die Steuerfreiheit wird nur dann geltend gemacht, wenn der ausländische Reisende den in Ungarn gekauften Gegenstand binnen 90 Tagen nach dem Kauf ins Ausland bringt und diese Tatsache von der Zollbehörde, auf deren Zuständigkeitsgebiet der ausländische Reisende das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, bei gleichzeitiger Vorlage der Rechnung bzw. der Rechnung mit vereinfachtem Datengehalt, unter Verklausulierung des Formulars zur Steuerrückforderung bestätigt wird. Die Zollbehörde darf das Formular zur Steuerrückforderung nur zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Gegenstandes ins Ausland verklausulieren. Eine nachträgliche Verklausulierung ist nur möglich, wenn die Bestätigung bei der Ausfuhr des Gegenstandes ins Ausland infolge eines Fehlers der Zollbehörde ausgeblieben ist.

Die Verklausulierung des Formulars zur Steuerrückforderung für den vom ausländischen Reisenden ausgeführten Gegenstand nimmt die ungarische Zollbehörde nicht vor, wenn der ausländische Reisende seiner Gestellungspflicht nicht nachkommt.

Die ungarische Zollbehörde nimmt die Verklausulierung auch dann nicht vor, wenn die auf der Rechnung zum Nachweis des Kaufs und auf dem Formular zur Steuerrückforderung aufgeführten Identifikationsdaten des Käufers und die Identifikationsdaten des ausländischen Reisenden nicht übereinstimmen.

Im Übrigen zieht die ungarische Zollbehörde ein Exemplar des mit einer Klausel versehenen Formulars zur Steuerrückforderung vom ausländischen Reisenden ein. Bei der Zollbehandlung können auch mehrere Formulare zur Steuerrückforderung verklausuliert werden.

 

Wie wird die Steuerfreiheit im Rahmen der Steuerrückerstattung geltend gemacht?

Wenn der Händler beim Kauf nicht von vornherein eine steuerfreie Rechnung ausgestellt hat, besteht im Rahmen der Steuerrückerstattung die Möglichkeit zur Geltendmachung der Steuerfreiheit. Der ausländische Reisende kann von dem Händler die Rückerstattung der Umsatzsteuer fordern, bei dem er den Gegenstand gekauft hat. Zur Erfüllung dessen muss er dem Händler das erste Exemplar des von der zuständigen Zollbehörde verklausulierten Originalformulars zur Steuerrückforderung sowie die vom Händler ausgestellte Originalrechnung zur Verfügung stellen, währenddessen der ausländische Reisende mit einem entsprechenden Reisedokument nachweisen muss, dass ihm die Steuerfreiheit unter diesem Rechtstitel zusteht.

Der ausländische Reisende hat außerdem die Möglichkeit, schriftlich eine Vollmacht zu erteilen, dass bei der Geltendmachung der Steuerfreiheit an seiner Stelle eine andere Person vorgeht.

Die Steuerrückerstattung steht dem ausländischen Reisenden in Forint zu, die zurückerstattete Steuer ist in bar auszuzahlen, doch kann der ausländische Reisende mit dem Händler auch eine davon abweichende Währung und eine andere Zahlungsweise vereinbaren.

Der ausländische Reisende muss berücksichtigen, dass der Händler ein Risiko eingeht, wenn er so entscheidet, dass er den bei ihm gekauften Gegenstand von vornherein steuerfrei verkauft. Der ausländische Reisende muss dem Händler auch in diesem Fall das von der zuständigen Zollbehörde mit einer Klausel versehene Formular zur Steuerrückforderung und die Rechnung zukommen lassen. (Der Händler darf nämlich den Verkauf an den ausländischen Reisenden nur im Besitz dieser Dokumente als endgültig steuerfrei behandeln. Wenn der ausländische Reisende dem Händler die notwendigen Dokumente nicht bereitstellt, würde dem ausländischen Reisenden die Steuerfreiheit nicht zustehen, so dass die nicht an den ausländischen Reisenden weitergegebene allgemeine Umsatzsteuer sich als Verlust des Händlers niederschlägt.) Der Händler muss dafür sorgen, dass die zur Steuerrückerstattung berechtigende Rechnung zu einer neuerlichen Verwendung nicht geeignet ist, und zwar so, dass er auf ihr den Ausdruck „áfa elszámolva” (Umsatzsteuer verrechnet) aufführen muss. Wenn der ausländische Reisende darum bittet, muss der Händler ihm die zur neuerlichen Steuerrückerstattung ungeeignet gemachte Rechnung zurückgeben.

Die ausländischen Unternehmer, d.h. die im Ausland registrierten Steuerpflichtigen sind bei den mit ihrer Wirtschaftstätigkeit verbundenen Anschaffungen nicht unter diesem Titel zur Steuerfreiheit bzw. zur Rückerstattung der Umsatzsteuer berechtigt; darauf bezieht sich eine abweichende Verfahrensordnung, und ebenfalls eine andere Steuerfreiheit bezieht sich auf die Angehörigen von diplomatischen und Konsularvertretungen sowie ebenso auf die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.

 
 
rss
1054 Budapest, Széchenyi u. 2. - Telefon:06-1-428-5100