Verfahrensgebühren der Steuerbehörde
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Angemessenheitverfahren, Verfahren zur Zahlungserleichterung (Aufschub, Ratenzahlung)
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2.200 Forint
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Verfahren zur Ausgabe einer Steuerbescheinigung (bzw. negativen Steuerbescheinigung)
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2.000 Forint
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werden in einer Eingabe mehrere Bescheinigungen beantragt, beträgt die Gebühr
für das erste Exemplar 2.000 Forint und für jede weitere Bescheinigung mit dem
gleichen Inhalt wie das erste Exemplar 600 Forint
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Verfahren zur Ausgabe einer gemeinsamen (negativen) Steuerbescheinigung
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das Zweifache der Gebühr des Verfahrens zur Ausgabe der Steuerbescheinigung
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Verfahren zur Ausgabe einer Einkommens- und Ansässigkeitsbescheinigung
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gebührenfrei
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Kopie bzw. Auszug
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Kopie in ungarischer Sprache
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100 Forint/Seite
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Kopie in einer Fremdsprache
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300 Forint/Seite
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nicht beglaubigte Kopie
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100 Forint/Seite
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Berufung gegen einen Beschluss
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für jede begonnenen 10.000 Forint der strittigen Summe 400 Forint, doch mindestens
5.000 Forint und höchstens 500.000 Forint
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Antrag bezüglich einer Aufsichtsmaßnahme
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für jede begonnenen 10.000 Forint der strittigen Summe 400 Forint, doch mindestens
5.000 Forint und höchstens 500.000 Forint
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Berufung gegen einen Bescheid
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3.000 Forint (wenn der Bescheid nur zusammen mit der Berufung gegen einen Beschluss
zum Abschluss eines Verfahrens angefochten werden kann, muss die Gebühr der Berufung
gegen einen Beschluss gezahlt werden)
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Einspruch gegen die Vollstreckung
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5.000 Forint
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Berufung gegen einen zum Gegenstand des Einspruchs gegen die Vollstreckung gefassten
Bescheid
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10.000 Forint
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Verwaltungsleistungsgebühren der Steuerbehörde
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Erste Anforderung eines Steuerausweises
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gebührenfrei
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Ausstellung eines neuen Steuerausweises wegen Diebstahls, Verlustes, Vernichtung
oder Beschädigung
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2.200 Forint
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Erstmalige Ausstellung einer START-, START PLUSZ- bzw. START EXTRA-Karte
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gebührenfrei
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Ausstellung einer neuen START-, START PLUSZ- bzw. START EXTRA-Karte wegen Datenänderung
bzw. falscher Eintragung
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gebührenfrei
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Ausstellung einer neuen START-, START PLUSZ- bzw. START EXTRA-Karte wegen Diebstahls,
Verlustes, Vernichtung oder Beschädigung
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2.200 Forint
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Leistungen zu Verkehrswertangaben von Immobilien
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allgemeine Datenleistung
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pro Siedlung bzw. Stadtbezirk der Hauptstadt
7.500 Forint Grundgebühr + 25 Forint pro Immobilie
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detaillierte Datenleistung
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pro Siedlung bzw. Stadtbezirk der Hauptstadt 7.500 Forint Grundgebühr + 110 Forint
pro Immobilie
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spezifische und rückwirkende Datenleistung
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500.000 Forint Grundgebühr + 110 Forint pro Immobilie
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landesweite jährliche allgemeine Datenleistung
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10.000.000 Forint
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landesweite jährliche detaillierte Datenleistung
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15.000.000 Forint
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Datenleistung von Sachverständigen
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8.000 Forint
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Vermögenserwerbsgebühren:
Bei einer Erbschaft bzw. Schenkung ist auf die im Gesetz Nr. XCIII von 1990 über
die Gebühren (im Weiteren Gebührengesetz) festgelegte Art und Weise eine Erbschaft-
bzw. Schenkungssteuer zu zahlen.
Die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer besteht:
-
für einen Nachlass im Inland in jedem Fall;
-
für den durch einen ungarischen Staatsangehörigen bzw. einen in Ungarn lebenden
nichtungarischen Staatsangehörigen oder eine juristische Person mit inländischem
Sitz geerbten und im Ausland befindlichen Nachlass an beweglichen Gütern sowie
für die zum ausländischen Nachlass gehörenden verkehrsfähigen Rechte in dem Falle,
wenn im Staat laut dem Ort des Nachlasses keine Erbschaftsteuer oder dementsprechende
Steuer gezahlt werden muss.
Den Nachweis der Tatsache einer im Ausland erfolgten Gebühren- oder Steuerzahlung
hat der Erbe zu erbringen. Auf einen Immobiliennachlass im Ausland erstrecken
sich die auf die Erbschaftsteuer bezogenen Bestimmungen nicht.
Pflicht zur Zahlung der Schenkungssteuer:
-
Die Bestimmungen zur Schenkungssteuer sind hinsichtlich inländischer Immobilien
bzw. der an diese gebundenen verkehrsfähigen Rechte anzuwenden, es sei denn, dass
ein internationaler Vertrag es anders verfügt;
-
Bei dem auf einem Rechtsgeschäft beruhenden Erwerb von beweglichen Gütern oder
an bewegliche Güter gebundenen verkehrsfähigen Rechten sind die Bestimmungen des
Gebührengesetzes anzuwenden, wenn die Übergabe der beweglichen Güter bzw. der
Erwerb des verkehrsfähigen Rechts im Inland erfolgt ist;
-
Erlass einer Forderung, Vermögenserwerb durch Abtretung, Schuldübernahme oder
auf eine andere vergleichbare Weise, wenn der Vermögenserwerber im Sinne des Einkommensteuergesetzes
eine im Inland ansässige natürliche Person bzw. eine im Inland eingetragene Organisation
ist. (Falls der Wert der Gegenleistung beim entgeltlichen Erwerb des Eigentums
an einer Liegenschaft 50 % des Verkehrswertes nicht erreicht, ist Schenkungssteuer
für die Differenz zwischen der Gegenleistung und 50% des Verkehrswertes des erworbenen
Vermögensgegenstandes zu zahlen.)
Gebühren zur Vermögensübertragung:
Auf Grund des Gebührengesetzes sind für den gegen ein Entgelt bzw. auf eine nicht
unter die Erbschaft- oder die Schenkungssteuer fallende, andere Art und Weise
erfolgenden Erwerb einer Immobilie bzw. von bestimmten beweglichen Gütern und
verkehrsfähigen Rechten Gebühren zur entgeltlichen Vermögensübertragung zu zahlen.
Die Bestimmungen in Bezug auf die Gebühren zur entgeltlichen Vermögensübertragung
sind hinsichtlich inländischer Immobilien, der in Ungarn registrierten Kraftfahrzeuge
und Anhängewagen, bzw. der an diese Vermögensgegenstände gebundenen verkehrsfähigen
Rechte und der Vermögenseinlagen in einer über ungarischem Grundbesitz verfügender
Gesellschaft anzuwenden, es sei denn, dass ein internationaler Vertrag es anders
verfügt. Bei dem auf einem Rechtsgeschäft beruhenden Erwerb von beweglichen Gütern
oder an bewegliche Güter gebundenen verkehrsfähigen Rechten – mit Ausnahme der
in Ungarn registrierten Kraftfahrzeuge und Anhängewagen und der Vermögenseinlagen
in einer über ungarischem Grundbesitz verfügender Gesellschaft – sind die Bestimmungen
anzuwenden, wenn die Übergabe der beweglichen Güter bzw. der Erwerb des verkehrsfähigen
Rechts im Inland erfolgt ist.
Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren zur Vermögensübertragung erstreckt sich
auf die folgenden verkehrsfähigen Rechte und beweglichen Güter:
- auf den Erwerb der an eine Immobilie gebundenen verkehrsfähigen Rechte und den
durch die Aufhebung dieser Rechte eintretenden Vermögenserwerb;
- auf die Abtretung der Ausübung des an einer Immobilie bestehenden Nießbrauchs;
- auf den Erwerb von beweglichen Gütern auf einer behördlichen Versteigerung;
- auf den Erwerb des Eigentums bzw. von verkehrsfähigen Rechten an einem Kraftfahrzeug
bzw. Anhänger;
- auf den Erwerb des Eigentumsrechts bzw. von verkehrsfähigen Rechten an einem
Bauwerk, das auf einer öffentlichen Fläche steht und nicht als Immobilie angesehen
wird;
- auf den Erwerb des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit;
- auf den Erwerb von Wertpapieren durch einen Erbschaftsvertrag;
- auf den Erwerb einer Vermögenseinlage (Aktien, Anteile, Genossenschaftsanteilscheine,
Investmentanteilscheine bzw. umgewandelte Investmentanteilscheine) in einer Gesellschaft
mit inländischem Immobilienvermögen.
Die Gebührenzahlungspflicht kann also ebenso das unbewegliche und das bewegliche
Vermögen wie auch verkehrfähige Rechte belasten. Diese bedeuten im Sinne des Gebührengesetzes
Folgendes:
-
Immobilie: der Boden und jede mit dem Boden in einer substantiellen Verbindung stehende
Sache;
-
bewegliche Güter: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Vermögenseinlage in einer Gesellschaft und alle Sachen, die nicht als Immobilien angesehen werden;
-
verkehrsfähige Rechte: die Bodennutzung, der Nießbrauch, das Nutzungsrecht – einschließlich der Nutzungsrechte
laut den auf das genossenschaftliche Hauseigentum bezogenen Bestimmungen – sowie
das Verwaltungsrecht, das Betreibungsrecht der selbständigen ärztlichen Tätigkeit,
das Betreiberrecht sowie bei einem unentgeltlichen Vermögenserwerb die Forderung.
Erbschaftsteuer:
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Gruppe
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Allgemeiner Steuersatz
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Gebühr für den Erwerb von Wohneigentum
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I. Kinder, Ehepartner, Eltern sowie im Haushalt ausgehaltene elternlose Enkel
des Erblassers
(Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern bzw. Adoptiv-,
Stief- und Pflegeeltern den leiblichen Eltern gleichgestellt.)
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bis 18 Millionen Forint 11%
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bis 18 Millionen Forint 2,5%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 15%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 6%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 21%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 11%
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II. Nicht in Gruppe I fallende Enkel, Großeltern bzw. Geschwister des Erblassers
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bis 18 Millionen Forint 15%
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bis 18 Millionen Forint 6%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 21%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 8%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 30%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 15%
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III. Alle anderen Erben
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bis 18 Millionen Forint 21%
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bis 18 Millionen Forint 8%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 30%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 12%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 40%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 21%
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Erbschaft eines Fahrzeugs bzw. Anhängers
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das Zweifache des laut Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung berechneten
Steuersatzes
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Fortsetzung des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit
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10%
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Wenn der Erbe ein Kind, Ehepartner, Elternteil oder im Haushalt ausgehaltener
elternloser Enkel des Erblassers ist, so sind vom Nettowert des von ihm erworbenen
Erbteils 20 Millionen Forint von der Erbschaftssteuer befreit.
Bei der Anwendung dieser Steuerfreiheit ist in erster Linie die für das durch
den Erben erworbene Wohneigentum oder die mit der Wohnung verbundenen verkehrsfähigen
Rechte (im Weiteren: die Wohnung) festgelegte Bemessungsgrundlage der Gebühren
zu senken. Wenn der Nettowert der Wohnung 20 Millionen Forint nicht erreicht,
werden die unter die allgemeine Erbschaftsteuer fallenden Vermögensgegenstände
in Höhe der von den 20 Millionen Forint unter Abzug des Nettowertes der Wohnung
verbleibenden Summe von der Steuer befreit.
Schenkungssteuer:
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Gruppe
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Allgemeiner Steuersatz
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Gebühr für den Erwerb von Wohneigentum
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I. Kinder, Ehepartner, Eltern sowie im Haushalt ausgehaltene elternlose Enkel
des Schenkers
(Die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern bzw. die Adoptiv-,
Stief- und Pflegeeltern den leiblichen Eltern gleichgestellt.)
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bis 18 Millionen Forint 11%
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bis 18 Millionen Forint 5%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 18%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 8%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 21%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 12%
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II. Nicht in Gruppe I fallende Enkel, Großeltern bzw. Geschwister des Schenkers
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bis 18 Millionen Forint 15%
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bis 18 Millionen Forint 8%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 21%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 10%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 30%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 16%
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III. Alle anderen Beschenkten
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bis 18 Millionen Forint 21%
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bis 18 Millionen Forint 10%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 30%
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für den Teil über 18 Millionen Forint
bis 35 Millionen Forint 21%
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für den Teil über 35 Millionen Forint 40%
|
für den Teil über 35 Millionen Forint 30%
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Schenkung eines Fahrzeugs bzw. Anhängers
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das Zweifache des laut Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung berechneten
Steuersatzes
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Schenkung des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit
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10%
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Gebühren zur entgeltlichen Vermögensübertragung:
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Allgemeiner Gebührensatz
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4%
im Falle von Immobilien 4% bis 1 Milliarde Forint und für den darüber liegenden
Teil 2%, aber maximal 200 Millionen Forint pro Immobilie
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Erwerb des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit
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10%
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Erwerb von Wohneigentum
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bis 4 Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden Teil 4%
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beim Erwerb eines Teileigentums für den zum erworbenen Anteil ins Verhältnis
gesetzten Teil von 4 Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden Teil 4%
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bei einem Tausch für die Differenz des Wertes der getauschten Wohnungen bis 4
Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden Teil 4%
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beim Kauf und Verkauf einer Wohnung innerhalb eines Jahres für die Differenz
des Wertes der zwei Wohnungen bis 4 Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden
Teil 4%
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Immobilienerwerb zu Zwecken des Immobilienhandels
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2%
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Immobilienerwerb von Kreditinstituten
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2%
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Kraftfahrzeug
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allgemeiner Gebührensatz
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18 Forint/cm3
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Personenkraftwagen über 1.890 cm3 und Motorrad über 500 cm3
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24 Forint/cm3
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von einem Elektromotor betriebenes Kraftfahrzeug
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400 Forint/kW
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Wankelmotor
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36 Forint/cm3
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Anhänger
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unter 2.500 kg
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9.000 Forint
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über 2.500 kg
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22.000 Forint
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Berechnung des Wertes von verkehrsfähigen Rechten
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Wert für ein Jahr
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ein Zwanzigstel des Verkehrswertes der von verkehrsfähigen Rechten belasteter
Sache
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Wert von verkehrsfähigen Rechten für einen befristeten Zeitraum
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Wert für ein Jahr multipliziert mit der Anzahl der ausbedungenen Jahre (höchstens
20)
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Wert von verkehrsfähigen Rechten, für einen unbestimmten Zeitraum
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das Fünffache des Wertes für ein Jahr
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Verkehrsfähige Rechte, die sich auf die Dauer des Lebens, der Ehe oder des Witwenstandes
einer Person erstrecken
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der Berechtigte der verkehrsfähigen Rechte
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ist jünger als 25 Jahre
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das Zehnfache des Wertes für ein Jahr
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ist zwischen 25-50 Jahren alt
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das Achtfache des Wertes für ein Jahr
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ist zwischen 51-65 Jahren alt
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das Sechsfache des Wertes für ein Jahr
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ist älter als 65 Jahre
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das Vierfache des Wertes für ein Jahr
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Wenn die Dauer der verkehrsfähigen Rechte von der Dauer des Lebens, der Ehe oder
des Witwenstandes sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten abhängt,
ist bei der Anwendung der obigen Multiplikatoren das Lebensalter der älteren der
beiden Personen maßgebend.
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Bei einer von der Lebensdauer mehrerer gleichzeitig berechtigter Personen abhängigen
Dauer der verkehrsfähigen Rechte ist, wenn die Berechtigung mit dem Ableben der
zuerst verstorbenen Person erlischt, das Lebensalter der älteren Person maßgebend,
und wenn die Berechtigung mit dem Ableben der zuletzt verstorbenen Person erlischt,
das Lebensalter der jüngsten Person maßgebend.
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Bei verkehrsfähigen Rechten, die sich auf die Dauer der Ehe erstrecken, ist das
Lebensalter des älteren Ehepartners maßgebend.
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Wert des zeitweiligen Nutzungsrechts für ein Erholungsheim
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so oft der 365ste Teil des Wertes für ein Jahr, wie sich der Vertrag auf Erwerbstage
bezieht
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Wert des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit
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der im Vertrag angegebene bzw. bei einer Fortsetzung der durch die erwerbende
Partei angemeldete Wert
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