Letzte Änderung: 2012.02.10.  Freitag
Steuern
Increase font sizeDecrease font size
2010.01.01.
Gebühren

Verfahrensgebühren der Steuerbehörde

Angemessenheitverfahren, Verfahren zur Zahlungserleichterung (Aufschub, Ratenzahlung)

2.200 Forint

Verfahren zur Ausgabe einer Steuerbescheinigung (bzw. negativen Steuerbescheinigung)

2.000 Forint

werden in einer Eingabe mehrere Bescheinigungen beantragt, beträgt die Gebühr für das erste Exemplar 2.000 Forint und für jede weitere Bescheinigung mit dem gleichen Inhalt wie das erste Exemplar 600 Forint

Verfahren zur Ausgabe einer gemeinsamen (negativen) Steuerbescheinigung

das Zweifache der Gebühr des Verfahrens zur Ausgabe der Steuerbescheinigung

Verfahren zur Ausgabe einer Einkommens- und Ansässigkeitsbescheinigung

gebührenfrei

Kopie bzw. Auszug

Kopie in ungarischer Sprache

100 Forint/Seite

Kopie in einer Fremdsprache

300 Forint/Seite

nicht beglaubigte Kopie

100 Forint/Seite

Berufung gegen einen Beschluss

für jede begonnenen 10.000 Forint der strittigen Summe 400 Forint, doch mindestens 5.000 Forint und höchstens 500.000 Forint

Antrag bezüglich einer Aufsichtsmaßnahme

für jede begonnenen 10.000 Forint der strittigen Summe 400 Forint, doch mindestens 5.000 Forint und höchstens 500.000 Forint

Berufung gegen einen Bescheid

3.000 Forint (wenn der Bescheid nur zusammen mit der Berufung gegen einen Beschluss zum Abschluss eines Verfahrens angefochten werden kann, muss die Gebühr der Berufung gegen einen Beschluss gezahlt werden)

Einspruch gegen die Vollstreckung

5.000 Forint

Berufung gegen einen zum Gegenstand des Einspruchs gegen die Vollstreckung gefassten Bescheid

10.000 Forint

 

Verwaltungsleistungsgebühren der Steuerbehörde

Erste Anforderung eines Steuerausweises

gebührenfrei

Ausstellung eines neuen Steuerausweises wegen Diebstahls, Verlustes, Vernichtung oder Beschädigung

2.200 Forint

Erstmalige Ausstellung einer START-, START PLUSZ- bzw. START EXTRA-Karte

gebührenfrei

Ausstellung einer neuen START-, START PLUSZ- bzw. START EXTRA-Karte wegen Datenänderung bzw. falscher Eintragung

gebührenfrei

Ausstellung einer neuen START-, START PLUSZ- bzw. START EXTRA-Karte wegen Diebstahls, Verlustes, Vernichtung oder Beschädigung

2.200 Forint

Leistungen zu Verkehrswertangaben von Immobilien

allgemeine Datenleistung

pro Siedlung bzw. Stadtbezirk der Hauptstadt

7.500 Forint Grundgebühr + 25 Forint pro Immobilie

detaillierte Datenleistung

pro Siedlung bzw. Stadtbezirk der Hauptstadt 7.500 Forint Grundgebühr + 110 Forint pro Immobilie

spezifische und rückwirkende Datenleistung

500.000 Forint Grundgebühr + 110 Forint pro Immobilie

landesweite jährliche allgemeine Datenleistung

10.000.000 Forint

landesweite jährliche detaillierte Datenleistung

15.000.000 Forint

Datenleistung von Sachverständigen

8.000 Forint

 

Vermögenserwerbsgebühren:

Bei einer Erbschaft bzw. Schenkung ist auf die im Gesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren (im Weiteren Gebührengesetz) festgelegte Art und Weise eine Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen.

Die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer besteht:

  • für einen Nachlass im Inland in jedem Fall;

  • für den durch einen ungarischen Staatsangehörigen bzw. einen in Ungarn lebenden nichtungarischen Staatsangehörigen oder eine juristische Person mit inländischem Sitz geerbten und im Ausland befindlichen Nachlass an beweglichen Gütern sowie für die zum ausländischen Nachlass gehörenden verkehrsfähigen Rechte in dem Falle, wenn im Staat laut dem Ort des Nachlasses keine Erbschaftsteuer oder dementsprechende Steuer gezahlt werden muss.

Den Nachweis der Tatsache einer im Ausland erfolgten Gebühren- oder Steuerzahlung hat der Erbe zu erbringen. Auf einen Immobiliennachlass im Ausland erstrecken sich die auf die Erbschaftsteuer bezogenen Bestimmungen nicht.

 

Pflicht zur Zahlung der Schenkungssteuer:

  • Die Bestimmungen zur Schenkungssteuer sind hinsichtlich inländischer Immobilien bzw. der an diese gebundenen verkehrsfähigen Rechte anzuwenden, es sei denn, dass ein internationaler Vertrag es anders verfügt;

  • Bei dem auf einem Rechtsgeschäft beruhenden Erwerb von beweglichen Gütern oder an bewegliche Güter gebundenen verkehrsfähigen Rechten sind die Bestimmungen des Gebührengesetzes anzuwenden, wenn die Übergabe der beweglichen Güter bzw. der Erwerb des verkehrsfähigen Rechts im Inland erfolgt ist;

  • Erlass einer Forderung, Vermögenserwerb durch Abtretung, Schuldübernahme oder auf eine andere vergleichbare Weise, wenn der Vermögenserwerber im Sinne des Einkommensteuergesetzes eine im Inland ansässige natürliche Person bzw. eine im Inland eingetragene Organisation ist. (Falls der Wert der Gegenleistung beim entgeltlichen Erwerb des Eigentums an einer Liegenschaft 50 % des Verkehrswertes nicht erreicht, ist Schenkungssteuer für die Differenz zwischen der Gegenleistung und 50% des Verkehrswertes des erworbenen Vermögensgegenstandes zu zahlen.)

 

Gebühren zur Vermögensübertragung:

Auf Grund des Gebührengesetzes sind für den gegen ein Entgelt bzw. auf eine nicht unter die Erbschaft- oder die Schenkungssteuer fallende, andere Art und Weise erfolgenden Erwerb einer Immobilie bzw. von bestimmten beweglichen Gütern und verkehrsfähigen Rechten Gebühren zur entgeltlichen Vermögensübertragung zu zahlen.

Die Bestimmungen in Bezug auf die Gebühren zur entgeltlichen Vermögensübertragung sind hinsichtlich inländischer Immobilien, der in Ungarn registrierten Kraftfahrzeuge und Anhängewagen, bzw. der an diese Vermögensgegenstände gebundenen verkehrsfähigen Rechte und der Vermögenseinlagen in einer über ungarischem Grundbesitz verfügender Gesellschaft anzuwenden, es sei denn, dass ein internationaler Vertrag es anders verfügt. Bei dem auf einem Rechtsgeschäft beruhenden Erwerb von beweglichen Gütern oder an bewegliche Güter gebundenen verkehrsfähigen Rechten – mit Ausnahme der in Ungarn registrierten Kraftfahrzeuge und Anhängewagen und der Vermögenseinlagen in einer über ungarischem Grundbesitz verfügender Gesellschaft – sind die Bestimmungen anzuwenden, wenn die Übergabe der beweglichen Güter bzw. der Erwerb des verkehrsfähigen Rechts im Inland erfolgt ist.

Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren zur Vermögensübertragung erstreckt sich auf die folgenden verkehrsfähigen Rechte und beweglichen Güter:

  • auf den Erwerb der an eine Immobilie gebundenen verkehrsfähigen Rechte und den durch die Aufhebung dieser Rechte eintretenden Vermögenserwerb;
  • auf die Abtretung der Ausübung des an einer Immobilie bestehenden Nießbrauchs;
  • auf den Erwerb von beweglichen Gütern auf einer behördlichen Versteigerung;
  • auf den Erwerb des Eigentums bzw. von verkehrsfähigen Rechten an einem Kraftfahrzeug bzw. Anhänger;
  • auf den Erwerb des Eigentumsrechts bzw. von verkehrsfähigen Rechten an einem Bauwerk, das auf einer öffentlichen Fläche steht und nicht als Immobilie angesehen wird;
  • auf den Erwerb des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit;
  • auf den Erwerb von Wertpapieren durch einen Erbschaftsvertrag;
  • auf den Erwerb einer Vermögenseinlage (Aktien, Anteile, Genossenschaftsanteilscheine, Investmentanteilscheine bzw. umgewandelte Investmentanteilscheine) in einer Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen.

Die Gebührenzahlungspflicht kann also ebenso das unbewegliche und das bewegliche Vermögen wie auch verkehrfähige Rechte belasten. Diese bedeuten im Sinne des Gebührengesetzes Folgendes:

  • Immobilie: der Boden und jede mit dem Boden in einer substantiellen Verbindung stehende Sache;
  • bewegliche Güter: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Vermögenseinlage in einer Gesellschaft und alle Sachen, die nicht als Immobilien angesehen werden;
  • verkehrsfähige Rechte: die Bodennutzung, der Nießbrauch, das Nutzungsrecht – einschließlich der Nutzungsrechte laut den auf das genossenschaftliche Hauseigentum bezogenen Bestimmungen – sowie das Verwaltungsrecht, das Betreibungsrecht der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, das Betreiberrecht sowie bei einem unentgeltlichen Vermögenserwerb die Forderung.

 

Erbschaftsteuer:

Gruppe

Allgemeiner Steuersatz

Gebühr für den Erwerb von Wohneigentum

I. Kinder, Ehepartner, Eltern sowie im Haushalt ausgehaltene elternlose Enkel des Erblassers

(Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern bzw. Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern den leiblichen Eltern gleichgestellt.)

bis 18 Millionen Forint 11%

bis 18 Millionen Forint 2,5%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 15%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 6%

für den Teil über 35 Millionen Forint 21%

für den Teil über 35 Millionen Forint 11%

II. Nicht in Gruppe I fallende Enkel, Großeltern bzw. Geschwister des Erblassers

bis 18 Millionen Forint 15%

bis 18 Millionen Forint 6%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 21%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 8%

für den Teil über 35 Millionen Forint 30%

für den Teil über 35 Millionen Forint 15%

III. Alle anderen Erben

bis 18 Millionen Forint 21%

bis 18 Millionen Forint 8%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 30%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 12%

für den Teil über 35 Millionen Forint 40%

für den Teil über 35 Millionen Forint 21%

 

Erbschaft eines Fahrzeugs bzw. Anhängers

das Zweifache des laut Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung berechneten Steuersatzes

Fortsetzung des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit

10%

 

Wenn der Erbe ein Kind, Ehepartner, Elternteil oder im Haushalt ausgehaltener elternloser Enkel des Erblassers ist, so sind vom Nettowert des von ihm erworbenen Erbteils 20 Millionen Forint von der Erbschaftssteuer befreit.

Bei der Anwendung dieser Steuerfreiheit ist in erster Linie die für das durch den Erben erworbene Wohneigentum oder die mit der Wohnung verbundenen verkehrsfähigen Rechte (im Weiteren: die Wohnung) festgelegte Bemessungsgrundlage der Gebühren zu senken. Wenn der Nettowert der Wohnung 20 Millionen Forint nicht erreicht, werden die unter die allgemeine Erbschaftsteuer fallenden Vermögensgegenstände in Höhe der von den 20 Millionen Forint unter Abzug des Nettowertes der Wohnung verbleibenden Summe von der Steuer befreit.

 

Schenkungssteuer:

Gruppe

Allgemeiner Steuersatz

Gebühr für den Erwerb von Wohneigentum

I. Kinder, Ehepartner, Eltern sowie im Haushalt ausgehaltene elternlose Enkel des Schenkers

(Die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern bzw. die Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern den leiblichen Eltern gleichgestellt.)

bis 18 Millionen Forint 11%

bis 18 Millionen Forint 5%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 18%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 8%

für den Teil über 35 Millionen Forint 21%

für den Teil über 35 Millionen Forint 12%

II. Nicht in Gruppe I fallende Enkel, Großeltern bzw. Geschwister des Schenkers

bis 18 Millionen Forint 15%

bis 18 Millionen Forint 8%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 21%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 10%

für den Teil über 35 Millionen Forint 30%

für den Teil über 35 Millionen Forint 16%

III. Alle anderen Beschenkten

bis 18 Millionen Forint 21%

bis 18 Millionen Forint 10%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 30%

für den Teil über 18 Millionen Forint

bis 35 Millionen Forint 21%

für den Teil über 35 Millionen Forint 40%

für den Teil über 35 Millionen Forint 30%

 

Schenkung eines Fahrzeugs bzw. Anhängers

das Zweifache des laut Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung berechneten Steuersatzes

Schenkung des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit

10%

 

Gebühren zur entgeltlichen Vermögensübertragung:

Allgemeiner Gebührensatz

4%

im Falle von Immobilien 4% bis 1 Milliarde Forint und für den darüber liegenden Teil 2%, aber maximal 200 Millionen Forint pro Immobilie

Erwerb des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit

10%

Erwerb von Wohneigentum

bis 4 Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden Teil 4%

beim Erwerb eines Teileigentums für den zum erworbenen Anteil ins Verhältnis gesetzten Teil von 4 Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden Teil 4%

bei einem Tausch für die Differenz des Wertes der getauschten Wohnungen bis 4 Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden Teil 4%

beim Kauf und Verkauf einer Wohnung innerhalb eines Jahres für die Differenz des Wertes der zwei Wohnungen bis 4 Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden Teil 4%

Immobilienerwerb zu Zwecken des Immobilienhandels

2%

Immobilienerwerb von Kreditinstituten

2%

Kraftfahrzeug

allgemeiner Gebührensatz

18 Forint/cm3

Personenkraftwagen über 1.890 cm3 und Motorrad über 500 cm3

24 Forint/cm3

von einem Elektromotor betriebenes Kraftfahrzeug

400 Forint/kW

Wankelmotor

36 Forint/cm3

Anhänger

unter 2.500 kg

9.000 Forint

über 2.500 kg

22.000 Forint

 

Berechnung des Wertes von verkehrsfähigen Rechten

Wert für ein Jahr

ein Zwanzigstel des Verkehrswertes der von verkehrsfähigen Rechten belasteter Sache

Wert von verkehrsfähigen Rechten für einen befristeten Zeitraum

Wert für ein Jahr multipliziert mit der Anzahl der ausbedungenen Jahre (höchstens 20)

Wert von verkehrsfähigen Rechten, für einen unbestimmten Zeitraum

das Fünffache des Wertes für ein Jahr

Verkehrsfähige Rechte, die sich auf die Dauer des Lebens, der Ehe oder des Witwenstandes einer Person erstrecken

der Berechtigte der verkehrsfähigen Rechte

ist jünger als 25 Jahre

das Zehnfache des Wertes für ein Jahr

ist zwischen 25-50 Jahren alt

das Achtfache des Wertes für ein Jahr

ist zwischen 51-65 Jahren alt

das Sechsfache des Wertes für ein Jahr

ist älter als 65 Jahre

das Vierfache des Wertes für ein Jahr

Wenn die Dauer der verkehrsfähigen Rechte von der Dauer des Lebens, der Ehe oder des Witwenstandes sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten abhängt, ist bei der Anwendung der obigen Multiplikatoren das Lebensalter der älteren der beiden Personen maßgebend.

Bei einer von der Lebensdauer mehrerer gleichzeitig berechtigter Personen abhängigen Dauer der verkehrsfähigen Rechte ist, wenn die Berechtigung mit dem Ableben der zuerst verstorbenen Person erlischt, das Lebensalter der älteren Person maßgebend, und wenn die Berechtigung mit dem Ableben der zuletzt verstorbenen Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person maßgebend.

Bei verkehrsfähigen Rechten, die sich auf die Dauer der Ehe erstrecken, ist das Lebensalter des älteren Ehepartners maßgebend.

Wert des zeitweiligen Nutzungsrechts für ein Erholungsheim

so oft der 365ste Teil des Wertes für ein Jahr, wie sich der Vertrag auf Erwerbstage bezieht

Wert des Betreibungsrechts der selbständigen ärztlichen Tätigkeit

der im Vertrag angegebene bzw. bei einer Fortsetzung der durch die erwerbende Partei angemeldete Wert

 
 
rss
1054 Budapest, Széchenyi u. 2. - Telefon:06-1-428-5100