Letzte Änderung: 2012.02.10.  Freitag
Steuern
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2010.11.02.
Informationen zur Gebührenpflicht bei Immobilienkäufen

Wann muss man eine Gebühr zahlen?

Bei einem gegen Entgelt erfolgenden Erwerb eines Immobilieneigentums (egal ob Grundstück oder Wohneigentum) muss der Erwerber der Immobilie (also der Käufer) – gemäß der Hauptregel – eine Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung zahlen.

Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung kann aber auch den Erwerb der gebunden an die Immobilie festgelegten verkehrsfähigen Rechte sowie den durch das Erlöschen dieser Rechte eintretenden Vermögenserwerb bzw. die Abtretung der Ausübung des an der Immobilie bestehenden Nießbrauchs belasten. Die Bodennutzung, der Nießbrauch, das Nutzungsrecht – einschließlich der Nutzungsrechte laut den auf das genossenschaftliche Hauseigentum bezogenen Bestimmungen – sowie das Verwaltungsrecht können hier als verkehrsfähige Rechte angesehen werden.

 

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr – allgemeine Regeln

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der allgemeine Gebührensatz zur entgeltlichen Vermögensübertragung – nach der Hauptregel – für den nicht um die Lasten gesenkten Verkehrswert des erworbenen Vermögens 4% beträgt.

Abweichend davon ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr bei einem Immobilientausch – außer bei Wohneigentum und damit verbundenen Rechten – der Verkehrswert der durch den Tausch erworbenen Immobilie.

Erfolgt der Vermögenserwerb auf Grund eines Unterhalts-, Leibrenten- oder Erbschaftsvertrags, bildet der Verkehrswert des erworbenen Vermögens die Bemessungsgrundlage der Gebühr.

Bei einem gleichzeitig mit dem entgeltlichen Vermögenserwerb begründeten Nießbrauch bzw. einer solchen Nutzung zahlt der Eigentumserwerber die Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung für den um den Wert des – nach bestimmten Regeln berechneten – Nießbrauchs bzw. der Nutzung gesenkten Verkehrswert, während der Nießbraucher bzw. Nutzer eine dem Rechtstitel des Erwerbs entsprechende Vermögenserwerbsgebühr für den berechneten Wert des Nießbrauchs bzw. der Nutzung entrichtet.

 

Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung von Wohneigentum

Bei einem Wohnungskauf ist eine Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung zu zahlen, bei welcher der Verkehrswert des Wohneigentums – im Sinne der allgemeinen Regeln – die Bemessungsgrundlage der Gebühr bildet. Die Höhe der Gebühr beträgt – pro Wohnung – bis 4 Millionen Forint 2% bzw. für die darüber liegende Summe des Verkehrswertes 4%. Beim Erwerb eines Teileigentums an einer Wohnung kann für den zum erworbenen Eigentumsanteil proportionalen Betrag von 4 Millionen Forint die Gebühr von 2% angewendet werden, während für den darüber liegenden Teil des Verkehrswertes eine Gebühr von 4% zu zahlen ist.

Wenn der Erwerber des Wohneigentums beim Kauf eine Wohnungsbauvergünstigung erhält, muss deren Summe – mit bestimmten Ausnahmen – vom Verkehrswert abgezogen werden.

Beim Tausch von Wohneigentum untereinander ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr die Differenz der – um die Lasten nicht gesenkten – Verkehrswerte der getauschten Immobilien. Beim Tausch des Eigentumsrechts von mehr als zwei Wohnungen untereinander wiederum ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr die Wertdifferenz der getauschten Immobilien mit dem höchsten und niedrigsten – um die Lasten nicht gesenkten – Verkehrswert.

Wenn die Privatperson als Eigentümer innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Wohnungskauf ihre vorherige Wohnung verkauft, ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr die Differenz des – um die Lasten nicht gesenkten – Verkehrswertes des gekauften und verkauften Wohneigentums. (Wenn also eine Privatperson ihr Grundstückseigentum verkauft und von dessen Kaufpreis Wohneigentum kaufen möchte, kann die obige Regel nicht angewendet werden, sondern nur hinsichtlich des Kaufs bzw. Verkaufs von verschiedenem Wohneigentum.)

Es ist wichtig zu wissen, dass die Differenz ein positives und negatives Vorzeichen haben kann, es also nicht von Bedeutung ist, ob der Verkehrswert der gekauften oder der verkauften Wohnung höher bzw. niedriger war.

Wenn die so festgelegte Wertdifferenz wiederum über dem Verkehrswert des gekauften Wohneigentums liegt, bildet der Verkehrswert des gekauften Wohneigentums die Bemessungsgrundlage der Gebühr.

 

Gebührenfreiheit und Gebührenvergünstigung beim Immobilienkauf

Beim Erwerb eines Grundstückseigentums (Eigentumsanteils), das (der) zum Bau eines Wohnhauses geeignet ist, sowie der auf einer solchen Immobilie begründeten verkehrsfähigen Rechte wird der Vermögenserwerber, wenn er innerhalb von 4 Jahren nach der Vorlage des Vertrags zur Gebührenbemessung auf der Immobilie ein Wohnhaus errichtet, in dem die nützliche Grundfläche der Wohnung(en) wenigstens 10% der im Siedlungsgestaltungsplan festgelegten maximalen Bebaubarkeit erreicht, von der Zahlung der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung befreit. Über seine Absicht zum Bau eines Wohnhauses kann der Vermögenserwerber spätestens bis zur Rechtskrafterlangung des Gebührenzahlungsbefehls bei der staatlichen Steuerbehörde eine Erklärung abgeben.

 

Der Kauf des Eigentumsrechts der durch einen Unternehmer zum Verkauf neu gebauten bzw. durch andere gebauten neuen Wohnung mit einem Verkehrswert nicht über 15 Millionen Forint sowie eines Eigentumsanteils an einer solchen Wohnung ist ebenfalls von der Zahlung der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung befreit. Sofern der Verkehrswert der neuen Wohnung über 15 Millionen Forint liegt, aber 30 Millionen Forint nicht übersteigt und der Vermögenserwerber nicht den Verkauf eines anderen Wohneigentums nachweist, ist die Höhe der Gebühr folgendermaßen zu berechnen: Zuerst ist zu bestimmen, wie hoch die für den Gesamtwert der Wohnung zu zahlende Gebühr wäre (bis 4 Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden Teil 4%), und von dieser Summe muss der Betrag der für 15 Millionen Forint ebenso wie oben dargelegt berechneten Gebühr abgezogen werden (also 520.000 Forint). Der so verbleibende Betrag wird die zu zahlende Gebühr.

 

Zahlungserleichterung: Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung bei der Gebührenpflicht

Wenn die zur Zahlung der Gebühr verpflichtete Person die Gebühr zur gegebenen Frist nicht in einem Betrag zahlen kann, dann kann dazu in bestimmten Fällen ein Zahlungsaufschub bzw. eine Ratenzahlung (zusammen: Zahlungserleichterung) genehmigt werden.

So kann eine Zahlungserleichterung genehmigt werden, wenn die Zahlungsprobleme

a) dem Antragsteller nicht angelastet werden können oder er zu deren Vermeidung so vorgegangen ist, wie das in der gegebenen Situation von ihm erwartet werden kann, bzw.

b)   einen vorübergehenden Charakter haben, also eine spätere Zahlung der Steuer angenommen werden kann.

Im Falle einer Privatperson kann die Zahlungserleichterung auch unter Außerachtlassung der Festlegungen im erwähnten Punkt a genehmigt werden, wenn der Antragsteller nachweist oder glaubhaft macht, dass die sofortige oder in einer Summe erfolgende Zahlung der Steuer auch angesichts der familiären, Einkommens-, Vermögens- und sozialen Verhältnisse eine unangemessen schwere Belastung für die Privatperson bedeutet.

Die Anzahl der Raten, die genehmigt werden kann, wird nicht durch eine Rechtsnorm festgelegt.

Das als Antrag dienende Formular ist kostenlos und kann von der Internetseite des Steuer- und Finanzprüfungsamtes (www.apeh.hu) heruntergeladen oder bei unseren Dienststellen für den Parteienverkehr erworben werden.

Wenn die Zahlung der Gebührenschulden sowie der Bußgeld- oder Zuschlagsschulden die Existenz des Zahlungspflichtigen und der mit ihm zusammen lebenden nahen Angehörigen schwer gefährdet, kann die Steuerbehörde diese Schulden auf Antrag der Privatperson ermäßigen oder erlassen. Die Steuerbehörde kann die Ermäßigung an die Zahlung eines Teils der Schulden (oder der gesamten Schulden) knüpfen.

 

Anmeldung eines Vermögenserwerbs

Der Erwerb (bzw. die Aufhebung) des Eigentumsrechts der Immobilie sowie der an die Immobilie gebundenen verkehrsfähigen Rechte ist der Grundbuchbehörde unter Einreichung des diese beinhaltenden Vertrags (Dokuments) zur Gebührenbemessung anzumelden. Die der Gebührenbemessung dienende Anmeldung muss mit einem Antrag zur Grundbucheintragung erfüllt werden. Wenn die zur Zahlung der Gebühren verpflichtete Person den Antrag nach den in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegten dreißig Tagen einreicht bzw. ihre Anmeldepflicht versäumt oder mangelhaft erfüllt, kann sie über die zu zahlenden Gebühren hinaus zur Zahlung einer Versäumnisstrafe verpflichtet werden, deren Höhe sich bei einer Privatperson als Steuerzahler bis 200.000 Forint erstreckt.

 

 
 
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