Wann muss man eine Gebühr zahlen?
Bei einem gegen Entgelt erfolgenden Erwerb eines Immobilieneigentums (egal ob Grundstück oder Wohneigentum) muss der Erwerber der Immobilie (also
der Käufer) – gemäß der Hauptregel – eine Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung
zahlen.
Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung kann
aber auch den Erwerb der gebunden an die Immobilie festgelegten verkehrsfähigen Rechte sowie den durch das Erlöschen dieser Rechte eintretenden Vermögenserwerb bzw.
die Abtretung der Ausübung des an der Immobilie bestehenden Nießbrauchs belasten.
Die Bodennutzung, der Nießbrauch, das Nutzungsrecht – einschließlich der Nutzungsrechte
laut den auf das genossenschaftliche Hauseigentum bezogenen Bestimmungen – sowie
das Verwaltungsrecht können hier als verkehrsfähige Rechte angesehen werden.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr – allgemeine Regeln
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der allgemeine Gebührensatz zur entgeltlichen
Vermögensübertragung – nach der Hauptregel – für den nicht um die Lasten gesenkten Verkehrswert des erworbenen Vermögens
4% beträgt.
Abweichend davon ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr bei einem Immobilientausch – außer bei Wohneigentum und damit verbundenen Rechten – der Verkehrswert der
durch den Tausch erworbenen Immobilie.
Erfolgt der Vermögenserwerb auf Grund eines Unterhalts-, Leibrenten- oder Erbschaftsvertrags, bildet der Verkehrswert des erworbenen Vermögens die Bemessungsgrundlage der
Gebühr.
Bei einem gleichzeitig mit dem entgeltlichen Vermögenserwerb begründeten Nießbrauch bzw. einer solchen Nutzung zahlt der Eigentumserwerber die Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung
für den um den Wert des – nach bestimmten Regeln berechneten – Nießbrauchs bzw.
der Nutzung gesenkten Verkehrswert, während der Nießbraucher bzw. Nutzer eine
dem Rechtstitel des Erwerbs entsprechende Vermögenserwerbsgebühr für den berechneten
Wert des Nießbrauchs bzw. der Nutzung entrichtet.
Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung von Wohneigentum
Bei einem Wohnungskauf ist eine Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung zu zahlen, bei welcher
der Verkehrswert des Wohneigentums – im Sinne der allgemeinen Regeln – die Bemessungsgrundlage
der Gebühr bildet. Die Höhe der Gebühr beträgt – pro Wohnung – bis 4 Millionen
Forint 2% bzw. für die darüber liegende Summe des Verkehrswertes 4%. Beim Erwerb
eines Teileigentums an einer Wohnung kann für den zum erworbenen Eigentumsanteil proportionalen Betrag von 4 Millionen
Forint die Gebühr von 2% angewendet werden, während für den darüber liegenden
Teil des Verkehrswertes eine Gebühr von 4% zu zahlen ist.
Wenn der Erwerber des Wohneigentums beim Kauf eine Wohnungsbauvergünstigung erhält, muss deren Summe – mit bestimmten Ausnahmen – vom Verkehrswert abgezogen
werden.
Beim Tausch von Wohneigentum untereinander ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr die Differenz der – um die Lasten nicht
gesenkten – Verkehrswerte der getauschten Immobilien. Beim Tausch des Eigentumsrechts
von mehr als zwei Wohnungen untereinander wiederum ist die Bemessungsgrundlage
der Gebühr die Wertdifferenz der getauschten Immobilien mit dem höchsten und niedrigsten
– um die Lasten nicht gesenkten – Verkehrswert.
Wenn die Privatperson als Eigentümer innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Wohnungskauf ihre vorherige Wohnung verkauft, ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr die Differenz des – um die Lasten nicht
gesenkten – Verkehrswertes des gekauften und verkauften Wohneigentums. (Wenn also
eine Privatperson ihr Grundstückseigentum verkauft und von dessen Kaufpreis Wohneigentum
kaufen möchte, kann die obige Regel nicht angewendet werden, sondern nur hinsichtlich
des Kaufs bzw. Verkaufs von verschiedenem Wohneigentum.)
Es ist wichtig zu wissen, dass die Differenz ein positives und negatives Vorzeichen
haben kann, es also nicht von Bedeutung ist, ob der Verkehrswert der gekauften
oder der verkauften Wohnung höher bzw. niedriger war.
Wenn die so festgelegte Wertdifferenz wiederum über dem Verkehrswert des gekauften
Wohneigentums liegt, bildet der Verkehrswert des gekauften Wohneigentums die Bemessungsgrundlage
der Gebühr.
Gebührenfreiheit und Gebührenvergünstigung beim Immobilienkauf
Beim Erwerb eines Grundstückseigentums (Eigentumsanteils), das (der) zum Bau
eines Wohnhauses geeignet ist, sowie der auf einer solchen Immobilie begründeten
verkehrsfähigen Rechte wird der Vermögenserwerber, wenn er innerhalb von 4 Jahren nach der Vorlage
des Vertrags zur Gebührenbemessung auf der Immobilie ein Wohnhaus errichtet, in
dem die nützliche Grundfläche der Wohnung(en) wenigstens 10% der im Siedlungsgestaltungsplan
festgelegten maximalen Bebaubarkeit erreicht, von der Zahlung der Gebühr zur entgeltlichen
Vermögensübertragung befreit. Über seine Absicht zum Bau eines Wohnhauses kann
der Vermögenserwerber spätestens bis zur Rechtskrafterlangung des Gebührenzahlungsbefehls
bei der staatlichen Steuerbehörde eine Erklärung abgeben.
Der Kauf des Eigentumsrechts der durch einen Unternehmer zum Verkauf neu gebauten bzw. durch andere gebauten neuen
Wohnung mit einem Verkehrswert nicht über 15 Millionen Forint sowie eines Eigentumsanteils
an einer solchen Wohnung ist ebenfalls von der Zahlung der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung
befreit. Sofern der Verkehrswert der neuen Wohnung über 15 Millionen Forint liegt,
aber 30 Millionen Forint nicht übersteigt und der Vermögenserwerber nicht den
Verkauf eines anderen Wohneigentums nachweist, ist die Höhe der Gebühr folgendermaßen
zu berechnen: Zuerst ist zu bestimmen, wie hoch die für den Gesamtwert der Wohnung
zu zahlende Gebühr wäre (bis 4 Millionen Forint 2% und für den darüber liegenden
Teil 4%), und von dieser Summe muss der Betrag der für 15 Millionen Forint ebenso
wie oben dargelegt berechneten Gebühr abgezogen werden (also 520.000 Forint).
Der so verbleibende Betrag wird die zu zahlende Gebühr.
Zahlungserleichterung: Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung bei der Gebührenpflicht
Wenn die zur Zahlung der Gebühr verpflichtete Person die Gebühr zur gegebenen
Frist nicht in einem Betrag zahlen kann, dann kann dazu in bestimmten Fällen ein
Zahlungsaufschub bzw. eine Ratenzahlung (zusammen: Zahlungserleichterung) genehmigt
werden.
So kann eine Zahlungserleichterung genehmigt werden, wenn die Zahlungsprobleme
a) dem Antragsteller nicht angelastet werden können oder er zu deren Vermeidung
so vorgegangen ist, wie das in der gegebenen Situation von ihm erwartet werden
kann, bzw.
b) einen vorübergehenden Charakter haben, also eine spätere Zahlung der Steuer
angenommen werden kann.
Im Falle einer Privatperson kann die Zahlungserleichterung auch unter Außerachtlassung
der Festlegungen im erwähnten Punkt a genehmigt werden, wenn der Antragsteller nachweist oder glaubhaft macht, dass
die sofortige oder in einer Summe erfolgende Zahlung der Steuer auch angesichts
der familiären, Einkommens-, Vermögens- und sozialen Verhältnisse eine unangemessen
schwere Belastung für die Privatperson bedeutet.
Die Anzahl der Raten, die genehmigt werden kann, wird nicht durch eine Rechtsnorm
festgelegt.
Das als Antrag dienende Formular ist kostenlos und kann von der Internetseite
des Steuer- und Finanzprüfungsamtes (www.apeh.hu) heruntergeladen oder bei unseren Dienststellen für den Parteienverkehr erworben
werden.
Wenn die Zahlung der Gebührenschulden sowie der Bußgeld- oder Zuschlagsschulden
die Existenz des Zahlungspflichtigen und der mit ihm zusammen lebenden nahen Angehörigen
schwer gefährdet, kann die Steuerbehörde diese Schulden auf Antrag der Privatperson
ermäßigen oder erlassen. Die Steuerbehörde kann die Ermäßigung an die Zahlung
eines Teils der Schulden (oder der gesamten Schulden) knüpfen.
Anmeldung eines Vermögenserwerbs
Der Erwerb (bzw. die Aufhebung) des Eigentumsrechts der Immobilie sowie der an
die Immobilie gebundenen verkehrsfähigen Rechte ist der Grundbuchbehörde unter
Einreichung des diese beinhaltenden Vertrags (Dokuments) zur Gebührenbemessung
anzumelden. Die der Gebührenbemessung dienende Anmeldung muss mit einem Antrag
zur Grundbucheintragung erfüllt werden. Wenn die zur Zahlung der Gebühren verpflichtete
Person den Antrag nach den in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegten dreißig
Tagen einreicht bzw. ihre Anmeldepflicht versäumt oder mangelhaft erfüllt, kann
sie über die zu zahlenden Gebühren hinaus zur Zahlung einer Versäumnisstrafe verpflichtet
werden, deren Höhe sich bei einer Privatperson als Steuerzahler bis 200.000 Forint
erstreckt.