Letzte Änderung: 2012.02.10.  Freitag
Steuern
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2009.01.28.
Sonderregeln der Besteuerung einzelner Einkommen ausländischer Personen

Wenn der Auszahler in Ihrem Fall als einer im Ausland ansässigen Privatperson oder im Ausland ansässigen und eine Dividende beziehenden Person hinsichtlich Ihres unter eine Pflicht zum Steuerabzug fallenden, im Inland steuerpflichtigen – aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit oder nach dem Ort des Einkommenserwerbs aus dem Inland stammenden – Einkommens (z.B. Zinsen, Honorare für Vortrags-, künstlerische und Sporttätigkeiten bzw. Vorführungen und Ausstellungen, Schutzgebühren und Tantiemen, Dividenden) eine Quellensteuer mit höherem Steuersatz als dem auf Grund des internationalen Abkommens festgelegten Steuersatz angewendet hat, können Sie einen Anspruch auf Steuerrückerstattung einbringen. Einen Anspruch auf Steuerrückerstattung können Sie auch dann einbringen, wenn das Einkommen auf Grund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Ungarn nicht besteuert werden dürfte, die Steuer aber trotzdem abgezogen wurde.

Der Antrag ist bei der Abteilung zur Bearbeitung der Steuerrückerstattung Ausländer der Direktion für strategische Steuerzahler einzureichen.

Für die Form des Antrags gibt es kein verbindlich zu verwendendes Formular, doch ist im Antrag auf jeden Fall die Bankkontonummer, auf welche die Rücküberweisung gewünscht wird, bzw. die Höhe der zurückgeforderten Steuer anzugeben.

 

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen:

  • die Ansässigkeitsbescheinigung (zum Nachweis der Ansässigkeit im Ausland dient die von der beglaubigten ungarischen Übersetzung des von der ausländischen Steuerbehörde – zum Nachweis der Berechtigung zur Steuerfreiheit von der internationalen Organisation – ausgestellten Dokuments angefertigte Kopie) und
  • die Bescheinigung des Auszahlers, welche die Höhe des Einkommens bzw. der abgezogenen Steuer beinhaltet, sowie
  • die vor der Auszahlung abgegebene, in ein beglaubigt ins Ungarische übersetztes Dokument gefasste Erklärung der ausländischen Person darüber, dass sie hinsichtlich der Auszahlung als Nutznießer angesehen wird, wenn laut dem anzuwendenden Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Umstand die Steuerpflicht beeinflusst (in erster Linie bei Zinsen, Dividenden bzw. Schutzgebühren und Tantiemen).

Ausnahme: Die Schweiz und Ungarn haben für in der Schweiz ansässige Personen spezielle Regeln der Rückerstattung der Dividendensteuerdifferenz vereinbart, in deren Sinne die zwei Staaten bei diesen Verfahren das sog. FORM2-Formular verwenden. Diesem Formular müssen die in der Schweiz ansässigen Personen nur noch die Bescheinigung des Auszahlers beilegen, um ihren Antrag auf Rückerstattung erfüllen zu können.

Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des 5. Jahres nach dem Jahr der Auszahlung einzureichen (angesichts der Tatsache, dass die Dividendensteuer am 1. Januar 2006 erloschen ist, können Anträge auf Rückerstattung der Dividendensteuer spätestens bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden).

Die Steuerdifferenz wird von der Steuerbehörde auf das von der ausländischen Person angegebene Bankkonto überwiesen. Bei einem ausländischen Bankkonto sind der Name und die genaue Anschrift des Kreditinstituts, der SWIFT-Code bzw. die Bankkontonummer mit IBAN-Code, wohin die Überweisung der Rückerstattung gewünscht wird, sowie die Devisenwährung aufzuführen, in die der Umtausch erfolgen soll.

 

Über die Darlegungen in der Rubrik „Wer kann eine ausländische Person vor der Steuerbehörde vertreten?” hinaus kann die im Ausland ansässige und eine Dividende beziehende Person im Verfahren zur Steuerrückerstattung auch von einem seine Vertretungsberechtigung vor der Steuerbehörde nachweisenden Depotverwalter bzw. von der im Aktienbuch des Auszahlers zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung als Bevollmächtigter des Aktionärs eingetragenen Person vertreten werden. Der Depotverwalter bzw. der Bevollmächtigte des Aktionärs kann der dazu berechtigten Person eine weitere Vollmacht bzw. einen weiteren Auftrag zur Vertretung erteilen.

Der Depotverwalter kann bei seiner für die Steuer übernommenen, unbeschränkten und gesamtschuldnerischen Haftung dem Auszahler eine Erklärung darüber abgeben, ob die ausländische Person hinsichtlich der Auszahlung als Nutznießer angesehen wird. Die Erklärung erstreckt sich bis zur Änderung der Umstände auf die Summe, die auf Grund desselben Vertrags und unter demselben Rechtstitel im Kalenderjahr ausgezahlt worden ist.

 
 
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