Einkommensteuer
1. Steuerzahler
Die in Ungarn ansässigen Privatpersonen werden auf Grund ihrer in- und ausländischen
Einkommen besteuert. Das Steuerjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
2. Steuerpflichtiges Einkommen
Alle Einkommensarten von Privatpersonen sind einkommensteuerpflichtig, ausgenommen
jene, die das Gesetz von der Steuer befreit. Das Einkommensteuergesetz (das mehrfach
geänderte Gesetz Nr. CXVII von 1995) unterscheidet bei Privatpersonen die folgenden
Kategorien:
-
zusammenzufassende Einkommen: Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
und sonstige zusammenzufassende Einkommen;
-
gesondert zu versteuernde Einkommen: z.B. Sachbezüge, Kapitaleinkommen, Einkommen aus einem Einzelunternehmen, Einkünfte
aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Immobilien.
Bei den zusammenzufassenden Einkommen wird die Bemessungsgrundlage – abgesehen
von bestimmten besonderen Einkommen, wie z.B. den Renten – durch den Betrag der
Bemessungsgrundlagen-Ergänzung erhöht, die sich aus dem generellen Betrag der
Sozialversicherungsabgabe in Höhe von 27 Prozent und dem 27-prozentigen Gesundheitsbeitrag,
der auf das in die zusammen gelegte Bemessungsgrundlage gehörende Einkommen berechnet
wird, zusammensetzt. Praktisch heißt das, dass die Bemessungsgrundlage 127 Prozent
des Einkommens beträgt.
Die Höhe der Steuer beträgt nach dem Anteil der zusammengefassten Bemessungsgrundlage
bis 5 Millionen HUF 17 Prozent und nach dem über die 5 Millionen HUF liegenden
Anteil 32 Prozent.
Bei aus anderen Kategorien stammenden Einkommen ist der für die gegebene Einkommensart
geltende Steuersatz anzuwenden. Bei getrennt besteuerten Einkommen muss mit einer
Bemessungsgrundlagen-Ergänzung nicht gerechnet werden.
2.1. Steuerfreie Einkommen
Die steuerfreien Zuwendungen werden in erster Linie in § 7 sowie Anlage Nr. 1
des Gesetzes Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer aufgeführt; ihnen können
unter anderem zugeordnet werden:
- einige Formen der für Kinder gezahlten staatlichen Beihilfen;
- von nicht ortsansässigen Personen an im Ausland lernende Studenten und im Ausland
arbeitende Forscher gezahlte Stipendien;
- einige Formen der Förderung in Verbindung mit dem Immobilienkauf;
- die Leistungen von Versicherungen.
2.2. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit
Das aus unselbstständiger Tätigkeit stammende Einkommen beinhaltet die Tätigkeit
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, die Tätigkeit eines führenden Funktionsträgers
einer Wirtschaftsgesellschaft bzw. die persönliche Mitwirkung eines Privatperson-Gesellschafters
einer Gesellschaftsfirma.
Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit sind insbesondere die an Privatpersonen
in Verbindung mit der Tätigkeit gezahlten Löhne und Gehälter bzw. Prämien, die
steuerpflichtigen Prämien der für Mitarbeiter abgeschlossenen Versicherungen sowie
die für die persönliche Mitarbeit bzw. eine Tätigkeit als Manager und bestellter
Repräsentant gezahlten Einkommen. Die Kosten können im Allgemeinen nicht von der
Besteuerungsgrundlage abgezogen werden.
2.3. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Als Hauptregel ist das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit – außer dem im Rahmen
des Einzelunternehmens anfallenden Einkommen – als Differenz sämtlicher Einnahmen
und sämtlicher Ausgaben zu berechnen. Als Privatpersonen, die eine selbständige
Tätigkeit betreiben, werden landwirtschaftliche Produzenten, Vermieter von Immobilien,
bestellte Wirtschaftsprüfer, sowie Abgeordnete des Europäischen Parlaments, Mitglieder
des ungarischen Parlaments und Abgeordnete der kommunalen Selbstverwaltungen angesehen.
Der Steuerzahler kann sich jedoch an Stelle der Anrechnung der tatsächlich auftretenden
Kosten für die Anwendung einer 10%igen Kostenpauschale entscheiden.
Die Einkünfte aus Tantiemen werden bei der ursprünglich berechtigten Person nach
den Regeln für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit besteuert.
Das Einkommen aus der Vermietung von Immobilien belastet eine Steuer von 25%,
doch kann auch die Anwendung der Regeln für zusammenzufassende Einkommen gewählt
werden.
Landwirtschaftliche Produzenten können, ähnlich wie bei den für Einzelunternehmer
geltenden Regeln, auch die Pauschalbesteuerung wählen.
2.4. Sachleistungen
Die Sachleistungen werden vom Gesetz vollständig aufgeführt; dabei werden unter
anderem die für Repräsentation und Repräsentationsgeschenke gewährten Zuwendungen
und Leistungen, die allen Mitarbeitern (oder auf Grund einer internen Ordnung
des Arbeitgebers einer Gruppe von Mitarbeitern) kostenlos oder vergünstigt zugewiesenen
Produkte und Leistungen, die in Verbindung mit Geschäftsreisen auftretenden Verpflegungs-
und anderen Leistungen aufgeführt. Die Steuer nach Sachleistungen beträgt generell
54 Prozent, die vom Auszahler, vom Arbeitgeber, entrichtet werden müssen.
2.4.1. Niedrig versteuerte Sachleistungen
Für gewisse Sachleistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 25 Prozent: dies
ist der Fall – bis zur gesetzlichen Wertgrenze bei den jeweiligen Leistungen –
bei den folgenden, vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährten Leistungen:
-
Fahrscheine und Dauerkarten von Massenverkehrsmitteln;
-
Verpflegung oder die Vergabe von diesbezüglichen Gutscheinen;
-
Erholung oder die Vergabe von diesbezüglichen Gutscheinen; und
-
Zahlungen an freiwillige Pensions- und Krankenkassen zugunsten des Arbeitnehmers.
2.4.2. Niedrig verzinste Darlehen
Bei einem vom Arbeitgeber gewährten zinsfreien Darlehen oder Darlehen mit niedrigen
Zinsen ist nach dem Betrag des Nutzens durch die nicht bezahlten Zinsen eine einheitliche
Einkommensteuer in Höhe von 54% fällig, die vom Auszahler, dem Arbeitgeber, entrichtet
wird. Bei der Bestimmung des Gewinns aus einem zinsfreien oder niedrig verzinsten
Darlehen ist der Leitzins der Ungarischen Nationalbank in einer um 5 Prozentpunkte
erhöhten Summe zu berücksichtigen und diese zu den tatsächlich berechneten Zinsen
ins Verhältnis zu setzen.
2.4.3. Aktien und Optionen
Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern im Rahmen eines vom Finanzministerium
gebilligten Belegschaftsaktienprogramms Aktien zukommen lässt, ergibt sich bei
der Übergabe der Aktien kein steuerpflichtiges Einkommen, sofern die Gesamtsumme
des üblichen Marktwertes der auf diese Weise erworbenen Wertpapiere 1 Million
Forint nicht übersteigt.
2.5. Renteneinkünfte
Einkommen aus Rentenzahlungen werden nicht besteuert, wenn die Privatperson neben
der Rente im Steuerjahr keine anderen zusammenzufassenden Einkommen erzielt. Verfügt
die Privatperson im Steuerjahr aber noch über andere zusammenzufassende Einkommen,
bildet die Rentensumme einen Teil der zusammengefassten Besteuerungsgrundlage,
wobei die darauf entfallende Steuer laut Steuertabelle (17% bzw. 32%) nicht gezahlt
werden muss. Unter dem Ausdruck „Rente” ist Folgendes zu verstehen:
- die staatliche Rente,
- die durch die Privatpensionskasse gezahlte Rente,
- das Einkommen, das auf Grund der Bestimmungen von Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung als Rente definiert wird.
3. Einkommen von Einzelunternehmern
Die sich aus der Wirtschaftstätigkeit ergebende und auch unter den Kosten abgerechnete
Einkommensentnahme durch den Unternehmer (die eigentliche Arbeitsvergütung des
Einzelunternehmers) ist im zusammenzufassenden Einkommen aufzuführen. Die Einzelunternehmer
sind zur Zahlung einer Einkommensteuer für Unternehmer und einer Dividendensteuer
für Unternehmer verpflichtet. Bei Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen
kann sich ein Unternehmer auch für eine Pauschalbesteuerung oder die vereinfachte
Unternehmersteuer (EVA) entscheiden.
Die Besteuerungsgrundlage des Unternehmereinkommens wird als Differenz aller
Einnahmen und Ausgaben besteuert. Seit dem 1. Januar 2007 gibt es für sich selbst
beschäftigende Einzelunternehmer eine Mindestbemessungsbasis für Einkommensteuer
und Beitragszahlung.
Die Anwendung der Abschreibung ist der bei den Gesellschaften angewandten Form
ähnlich.
Einzelunternehmer können ihre Verluste dann ohne eine zeitliche Begrenzung übertragen,
wenn dieser Verlust unter Einhaltung des Grundsatzes der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung
entstanden ist.
Die Höhe der von den Unternehmern zu zahlenden Einkommensteuer beträgt 19%. Bei
Vorliegen bestimmter Umstände gilt für Einkommen bis 50 Millionen Forint ein Steuersatz
von 10% und für den darüber liegenden Teil ein Steuersatz von 19%.
Die Dividendensteuer für Unternehmer ist über die Einkommensteuer für Unternehmer
hinaus zu zahlen. Für die Berechnungsgrundlage der Unternehmerdividende beträgt
die Höhe der Steuer 25%.
Die Unternehmer, welche die Pauschalbesteuerung wählen, werden auf Grund der
Differenz zwischen den gesamten Einkünften und einem festen Kostenanteil besteuert,
wobei sich dieser Kostenanteil je nach Tätigkeitsprofil zwischen 40% und 93% bewegt.
Bei der Steuerzahlung ist ein progressiver Steuersatz anzuwenden.
Wer unter die vereinfachte Unternehmersteuer (EVA) fällt, muss für seine Erlöse
30% Steuern zahlen.
4. Kapitaleinkommen
Dividendeneinkommen werden von anderen Einkommen getrennt besteuert und automatisch vom Auszahler
abgezogen. Die Höhe der Steuer für das Dividendeneinkommen beträgt 25%.
Bei einer Dividendenzahlung für die an einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union tätigen Börse notierten Wertpapiere beträgt der Steuersatz 10%. Über die
Steuerpflicht für das von einer ungarischen Gesellschaft erworbene Dividendeneinkommen
einer im Ausland ansässigen Privatperson verfügt das Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung; wenn es kein Abkommen gibt, dann beträgt die Steuer für das
Einkommen 25%.
Bei einem Dividendeneinkommen, das eine in Ungarn ansässige Privatperson im Ausland
erworben hat, kann von der 25%igen Steuer die für die Dividenden im Ausland nachweislich
gezahlte Steuer abgezogen werden. Wenn die Republik Ungarn mit dem gegebenen Staat
kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sind in
Ungarn Steuern in Höhe von wenigstens 5% zu zahlen.
Zinseinkünfte werden mit einem Steuersatz von 20% besteuert. Unter Zinsen sind z.B. die für
Einlagen auf Sparkonten gezahlten Zinsen bzw. die Zinsen aus öffentlich begebenen
und gehandelten Schuldverschreibungen und Investmentzertifikaten und auch andere
Einkommen zu verstehen.
Die Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren (Kursgewinne) werden mit einem
Steuersatz von 25% besteuert, es sei denn, sie werden als Zinsen oder andere spezielle
Einkommensart angesehen. Die Besteuerungsgrundlage ist die Differenz zwischen
dem Verkaufspreis und den dokumentierten Kosten, z.B. zwischen dem Anschaffungspreis
und den Transaktionskosten.
Bei einem Geschäft mit einem Investment-Dienstleister über ein Finanzmittel (Wertpapier,
Devisen, irgendein Index usw.) oder eine Ware beträgt die Steuer 20%. Bei dieser
Einkommensart gilt als Spezialität, dass das Einkommen nicht jeweils nach Geschäften,
sondern unter Berücksichtigung der Gewinne und Verluste aller Geschäfte festgestellt
werden muss.
Das bei einer Vermögensentnahme aus dem Unternehmen entstehende Einkommen belastet
eine Steuer von 25%.
Die von einer juristischen Person oder anderen Organisation mit Sitz in einem
Offshore Staat ausgezahlten Dividenden, Zinsen oder Kursgewinne fallen unter das
zusammenzufassende steuerpflichtige Einkommen.
Es sollte darauf geachtet werden, dass nach dem Einkommen, das aus einer Dividende
mit einer Steuerbelastung von 25 Prozent, aus einem Kursgewinn bzw. aus dem einem
Unternehmen abgezogenen Einkommen stammt, - unter bestimmten Bedingungen - auch
ein Gesundheitsbeitrag in Höhe von 14 Prozent bezahlt werden muss.
5. Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Vermeidung der Lasten in Verbindung mit der Doppelbesteuerung kann teils
auf Grund der Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
oder, wenn es kein Abkommen gibt, auf Grund der ungarischen gesetzlichen Regelung
erfolgen.
Bei Bestehen eines Abkommens zur Doppelbesteuerung sind die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen bezüglich der ausländischen Einkommen anzuwenden.
Die in Ungarn zu versteuernden Einkommen von Privatpersonen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit, die auf Grund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
besteuert werden, sind nach den für Personen mit ungarischer Staatsangehörigkeit
geltenden Regeln steuerpflichtig. Die auf Grund dieses Abkommens im Ausland zu
versteuernden Einkommen von Privatpersonen mit ungarischer Staatsangehörigkeit
werden (in der Regel mit Ausnahme der Dividende) durch Ungarn von der Steuer mit
folgender Bedingung befreit: sollte dieses Einkommen Teil der zusammengefassten
Bemessungsgrundlage sein, dann kann es bei der Berechnung der Steuerbelastung
des zu versteuernden Einkommens der Privatperson berücksichtigt werden.
Wenn sich aus einem internationalen Vertrag oder aus der Gegenseitigkeit nichts
anderes ergibt, wird die berechnete Steuer um 90% der auf das Einkommen im Ausland
gezahlten Steuer, doch höchstens um die für dieses Einkommen nach dem durchschnittlichen
Steuersatz der Steuertabelle ausgerechnete Steuer gesenkt. Diese Regel ist auch
für die ausländischen Einkünfte der die Pauschalbesteuerung wählenden Steuerzahler
gültig.
Die in Ungarn zu versteuernden Einkommen von Privatpersonen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit, die auf Grund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
besteuert werden, sind nach den für Personen mit ungarischer Staatsangehörigkeit
geltenden Regeln steuerpflichtig. Die auf Grund dieses Abkommens im Ausland zu
versteuernden Einkommen von Privatpersonen mit ungarischer Staatsangehörigkeit
werden (in der Regel mit Ausnahme der Dividende) durch Ungarn von der Steuer mit
folgender Bedingung befreit: sollte dieses Einkommen Teil der zusammengefassten
Bemessungsgrundlage sein, dann kann es bei der Berechnung der Steuerbelastung
des zu versteuernden Einkommens der Privatperson berücksichtigt werden.
Wenn sich aus einem internationalen Vertrag oder aus der Gegenseitigkeit nichts
anderes ergibt, wird die berechnete Steuer um 90% der auf das Einkommen im Ausland
gezahlten Steuer, doch höchstens um die für dieses Einkommen nach dem durchschnittlichen
Steuersatz der Steuertabelle ausgerechnete Steuer gesenkt. Diese Regel ist auch
für die ausländischen Einkünfte der die Pauschalbesteuerung wählenden Steuerzahler
gültig.
6. Administration (Steuererklärung, Steuerzahlung)
Die Erklärung der Einkommensteuer beruht auf der persönlichen Erklärung des Steuerzahlers.
Privatpersonen, die keine Unternehmen sind, können bei Bestehen der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen zur Anfertigung ihrer Steuererklärung die Mitwirkung
der Steuerbehörde beantragen. Arbeitgeber und Auszahler müssen die Steuern und
Steuervorauszahlungen von den gezahlten Löhnen und Gehältern sowie von den sonstigen
Auszahlungen abziehen. Eine Privatperson ist selbst zur Zahlung der Steuer und
Steuervorauszahlung für das erworbene Einkommen verpflichtet, wenn das Einkommen
nicht von einem Auszahler bzw. Arbeitgeber stammt.
Im Inland ansässige Personen haben ihre Steuererklärung bis zum 20. Mai, USt-pflichtige
Privatpersonen und Privatunternehmer bis zum 25. Februar des auf das Steuerjahr
folgenden Jahres einzureichen. Die eventuell noch ausstehende Steuer ist – unter
Berücksichtigung des abgezogenen oder bereits eingezahlten Steuervorschusses —
bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen.