Letzte Änderung: 2012.02.10.  Freitag
Steuern
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2010.02.04.
Kurze Zusammenfassung über die Steuerzahlung von Privatpersonen

Einkommensteuer

 

1. Steuerzahler

Die in Ungarn ansässigen Privatpersonen werden auf Grund ihrer in- und ausländischen Einkommen besteuert. Das Steuerjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

 

2. Steuerpflichtiges Einkommen

Alle Einkommensarten von Privatpersonen sind einkommensteuerpflichtig, ausgenommen jene, die das Gesetz von der Steuer befreit. Das Einkommensteuergesetz (das mehrfach geänderte Gesetz Nr. CXVII von 1995) unterscheidet bei Privatpersonen die folgenden Kategorien:

  • zusammenzufassende Einkommen: Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und sonstige zusammenzufassende Einkommen;
  • gesondert zu versteuernde Einkommen: z.B. Sachbezüge, Kapitaleinkommen, Einkommen aus einem Einzelunternehmen, Einkünfte aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Immobilien.

Bei den zusammenzufassenden Einkommen wird die Bemessungsgrundlage – abgesehen von bestimmten besonderen Einkommen, wie z.B. den Renten – durch den Betrag der Bemessungsgrundlagen-Ergänzung erhöht, die sich aus dem generellen Betrag der Sozialversicherungsabgabe in Höhe von 27 Prozent und dem 27-prozentigen Gesundheitsbeitrag, der auf das in die zusammen gelegte Bemessungsgrundlage gehörende Einkommen berechnet wird, zusammensetzt. Praktisch heißt das, dass die Bemessungsgrundlage 127 Prozent des Einkommens beträgt.

Die Höhe der Steuer beträgt nach dem Anteil der zusammengefassten Bemessungsgrundlage  bis 5 Millionen HUF 17 Prozent und nach dem über die 5 Millionen HUF liegenden Anteil 32 Prozent.

Bei aus anderen Kategorien stammenden Einkommen ist der für die gegebene Einkommensart geltende Steuersatz anzuwenden. Bei getrennt besteuerten Einkommen muss mit einer Bemessungsgrundlagen-Ergänzung nicht gerechnet werden.

 

2.1. Steuerfreie Einkommen

Die steuerfreien Zuwendungen werden in erster Linie in § 7 sowie Anlage Nr. 1 des Gesetzes Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer aufgeführt; ihnen können unter anderem zugeordnet werden:

  • einige Formen der für Kinder gezahlten staatlichen Beihilfen;
  • von nicht ortsansässigen Personen an im Ausland lernende Studenten und im Ausland arbeitende Forscher gezahlte Stipendien;
  • einige Formen der Förderung in Verbindung mit dem Immobilienkauf;
  • die Leistungen von Versicherungen.

 

2.2. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit

Das aus unselbstständiger Tätigkeit stammende Einkommen beinhaltet die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, die Tätigkeit eines führenden Funktionsträgers  einer Wirtschaftsgesellschaft bzw. die persönliche Mitwirkung eines Privatperson-Gesellschafters einer Gesellschaftsfirma.

Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit sind insbesondere die an Privatpersonen in Verbindung mit der Tätigkeit gezahlten Löhne und Gehälter bzw. Prämien, die steuerpflichtigen Prämien der für Mitarbeiter abgeschlossenen Versicherungen sowie die für die persönliche Mitarbeit bzw. eine Tätigkeit als Manager und bestellter Repräsentant gezahlten Einkommen. Die Kosten können im Allgemeinen nicht von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden.

 

2.3. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

Als Hauptregel ist das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit – außer dem im Rahmen des Einzelunternehmens anfallenden Einkommen – als Differenz sämtlicher Einnahmen und sämtlicher Ausgaben zu berechnen. Als Privatpersonen, die eine selbständige Tätigkeit betreiben, werden landwirtschaftliche Produzenten, Vermieter von Immobilien, bestellte Wirtschaftsprüfer, sowie Abgeordnete des Europäischen Parlaments, Mitglieder des ungarischen Parlaments und Abgeordnete der kommunalen Selbstverwaltungen angesehen.

Der Steuerzahler kann sich jedoch an Stelle der Anrechnung der tatsächlich auftretenden Kosten für die Anwendung einer 10%igen Kostenpauschale entscheiden.

Die Einkünfte aus Tantiemen werden bei der ursprünglich berechtigten Person nach den Regeln für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit besteuert.

Das Einkommen aus der Vermietung von Immobilien belastet eine Steuer von 25%, doch kann auch die Anwendung der Regeln für zusammenzufassende Einkommen gewählt werden.

Landwirtschaftliche Produzenten können, ähnlich wie bei den für Einzelunternehmer geltenden Regeln, auch die Pauschalbesteuerung wählen.

 

2.4. Sachleistungen

Die Sachleistungen werden vom Gesetz vollständig aufgeführt; dabei werden unter anderem die für Repräsentation und Repräsentationsgeschenke gewährten Zuwendungen und Leistungen, die allen Mitarbeitern (oder auf Grund einer internen Ordnung des Arbeitgebers einer Gruppe von Mitarbeitern) kostenlos oder vergünstigt zugewiesenen Produkte und Leistungen, die in Verbindung mit Geschäftsreisen auftretenden Verpflegungs- und anderen Leistungen aufgeführt. Die Steuer nach Sachleistungen beträgt generell 54 Prozent, die vom Auszahler, vom Arbeitgeber, entrichtet werden müssen.

 

2.4.1. Niedrig versteuerte Sachleistungen

Für gewisse Sachleistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 25 Prozent: dies ist der Fall – bis zur gesetzlichen Wertgrenze bei den jeweiligen Leistungen – bei den folgenden, vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährten Leistungen:

  • Fahrscheine und Dauerkarten von Massenverkehrsmitteln;

  • Verpflegung oder die Vergabe von diesbezüglichen Gutscheinen;

  • Erholung oder die Vergabe von diesbezüglichen Gutscheinen; und

  • Zahlungen an freiwillige Pensions- und Krankenkassen zugunsten des Arbeitnehmers.

 

2.4.2. Niedrig verzinste Darlehen

Bei einem vom Arbeitgeber gewährten zinsfreien Darlehen oder Darlehen mit niedrigen Zinsen ist nach dem Betrag des Nutzens durch die nicht bezahlten Zinsen eine einheitliche Einkommensteuer in Höhe von 54% fällig, die vom Auszahler, dem Arbeitgeber, entrichtet wird. Bei der Bestimmung des Gewinns aus einem zinsfreien oder niedrig verzinsten Darlehen ist der Leitzins der Ungarischen Nationalbank in einer um 5 Prozentpunkte erhöhten Summe zu berücksichtigen und diese zu den tatsächlich berechneten Zinsen ins Verhältnis zu setzen.

 

2.4.3. Aktien und Optionen

Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern im Rahmen eines vom Finanzministerium gebilligten Belegschaftsaktienprogramms Aktien zukommen lässt, ergibt sich bei der Übergabe der Aktien kein steuerpflichtiges Einkommen, sofern die Gesamtsumme des üblichen Marktwertes der auf diese Weise erworbenen Wertpapiere 1 Million Forint nicht übersteigt.

 

2.5. Renteneinkünfte

Einkommen aus Rentenzahlungen werden nicht besteuert, wenn die Privatperson neben der Rente im Steuerjahr keine anderen zusammenzufassenden Einkommen erzielt. Verfügt die Privatperson im Steuerjahr aber noch über andere zusammenzufassende Einkommen, bildet die Rentensumme einen Teil der zusammengefassten Besteuerungsgrundlage, wobei die darauf entfallende Steuer laut Steuertabelle (17% bzw. 32%) nicht gezahlt werden muss. Unter dem Ausdruck „Rente” ist Folgendes zu verstehen:

  • die staatliche Rente,
  • die durch die Privatpensionskasse gezahlte Rente,
  • das Einkommen, das auf Grund der Bestimmungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Rente definiert wird.

 

3. Einkommen von Einzelunternehmern

Die sich aus der Wirtschaftstätigkeit ergebende und auch unter den Kosten abgerechnete Einkommensentnahme durch den Unternehmer (die eigentliche Arbeitsvergütung des Einzelunternehmers) ist im zusammenzufassenden Einkommen aufzuführen. Die Einzelunternehmer sind zur Zahlung einer Einkommensteuer für Unternehmer und einer Dividendensteuer für Unternehmer verpflichtet. Bei Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen kann sich ein Unternehmer auch für eine Pauschalbesteuerung oder die vereinfachte Unternehmersteuer (EVA) entscheiden.

Die Besteuerungsgrundlage des Unternehmereinkommens wird als Differenz aller Einnahmen und Ausgaben besteuert. Seit dem 1. Januar 2007 gibt es für sich selbst beschäftigende Einzelunternehmer eine Mindestbemessungsbasis für Einkommensteuer und Beitragszahlung.

Die Anwendung der Abschreibung ist der bei den Gesellschaften angewandten Form ähnlich.

Einzelunternehmer können ihre Verluste dann ohne eine zeitliche Begrenzung übertragen, wenn dieser Verlust unter Einhaltung des Grundsatzes der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung entstanden ist.

Die Höhe der von den Unternehmern zu zahlenden Einkommensteuer beträgt 19%. Bei Vorliegen bestimmter Umstände gilt für Einkommen bis 50 Millionen Forint ein Steuersatz von 10% und für den darüber liegenden Teil ein Steuersatz von 19%.

Die Dividendensteuer für Unternehmer ist über die Einkommensteuer für Unternehmer hinaus zu zahlen. Für die Berechnungsgrundlage der Unternehmerdividende beträgt die Höhe der Steuer 25%.

Die Unternehmer, welche die Pauschalbesteuerung wählen, werden auf Grund der Differenz zwischen den gesamten Einkünften und einem festen Kostenanteil besteuert, wobei sich dieser Kostenanteil je nach Tätigkeitsprofil zwischen 40% und 93% bewegt. Bei der Steuerzahlung ist ein progressiver Steuersatz anzuwenden.

Wer unter die vereinfachte Unternehmersteuer (EVA) fällt, muss für seine Erlöse 30% Steuern zahlen.

 

4. Kapitaleinkommen

Dividendeneinkommen werden von anderen Einkommen getrennt besteuert und automatisch vom Auszahler abgezogen. Die Höhe der Steuer für das Dividendeneinkommen beträgt 25%.

Bei einer Dividendenzahlung für die an einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union tätigen Börse notierten Wertpapiere beträgt der Steuersatz 10%. Über die Steuerpflicht für das von einer ungarischen Gesellschaft erworbene Dividendeneinkommen einer im Ausland ansässigen Privatperson verfügt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; wenn es kein Abkommen gibt, dann beträgt die Steuer für das Einkommen 25%.

Bei einem Dividendeneinkommen, das eine in Ungarn ansässige Privatperson im Ausland erworben hat, kann von der 25%igen Steuer die für die Dividenden im Ausland nachweislich gezahlte Steuer abgezogen werden. Wenn die Republik Ungarn mit dem gegebenen Staat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sind in Ungarn Steuern in Höhe von wenigstens 5% zu zahlen.

Zinseinkünfte werden mit einem Steuersatz von 20% besteuert. Unter Zinsen sind z.B. die für Einlagen auf Sparkonten gezahlten Zinsen bzw. die Zinsen aus öffentlich begebenen und gehandelten Schuldverschreibungen und Investmentzertifikaten und auch andere Einkommen zu verstehen.

Die Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren (Kursgewinne) werden mit einem Steuersatz von 25% besteuert, es sei denn, sie werden als Zinsen oder andere spezielle Einkommensart angesehen. Die Besteuerungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den dokumentierten Kosten, z.B. zwischen dem Anschaffungspreis und den Transaktionskosten.

Bei einem Geschäft mit einem Investment-Dienstleister über ein Finanzmittel (Wertpapier, Devisen, irgendein Index usw.) oder eine Ware beträgt die Steuer 20%. Bei dieser Einkommensart gilt als Spezialität, dass das Einkommen nicht jeweils nach Geschäften, sondern unter Berücksichtigung der Gewinne und Verluste aller Geschäfte festgestellt werden muss.

Das bei einer Vermögensentnahme aus dem Unternehmen entstehende Einkommen belastet eine Steuer von 25%.

Die von einer juristischen Person oder anderen Organisation mit Sitz in einem Offshore Staat ausgezahlten Dividenden, Zinsen oder Kursgewinne fallen unter das zusammenzufassende steuerpflichtige Einkommen.

Es sollte darauf geachtet werden, dass nach dem Einkommen, das aus einer Dividende mit einer Steuerbelastung von 25 Prozent, aus einem Kursgewinn bzw. aus dem einem Unternehmen abgezogenen Einkommen stammt, - unter bestimmten Bedingungen - auch ein Gesundheitsbeitrag in Höhe von 14 Prozent bezahlt werden muss.

 

5. Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Vermeidung der Lasten in Verbindung mit der Doppelbesteuerung kann teils auf Grund der Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder, wenn es kein Abkommen gibt, auf Grund der ungarischen gesetzlichen Regelung erfolgen.

Bei Bestehen eines Abkommens zur Doppelbesteuerung sind die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen bezüglich der ausländischen Einkommen anzuwenden.

Die in Ungarn zu versteuernden Einkommen von Privatpersonen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die auf Grund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteuert werden, sind nach den für Personen mit ungarischer Staatsangehörigkeit geltenden Regeln steuerpflichtig. Die auf Grund dieses Abkommens im Ausland zu versteuernden Einkommen von Privatpersonen mit ungarischer Staatsangehörigkeit werden (in der Regel mit Ausnahme der Dividende) durch Ungarn von der Steuer mit folgender Bedingung befreit: sollte dieses Einkommen Teil der zusammengefassten Bemessungsgrundlage sein, dann kann es bei der Berechnung der Steuerbelastung des zu versteuernden Einkommens der Privatperson berücksichtigt werden.

 

Wenn sich aus einem internationalen Vertrag oder aus der Gegenseitigkeit nichts anderes ergibt, wird die berechnete Steuer um 90% der auf das Einkommen im Ausland gezahlten Steuer, doch höchstens um die für dieses Einkommen nach dem durchschnittlichen Steuersatz der Steuertabelle ausgerechnete Steuer gesenkt. Diese Regel ist auch für die ausländischen Einkünfte der die Pauschalbesteuerung wählenden Steuerzahler gültig.

Die in Ungarn zu versteuernden Einkommen von Privatpersonen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die auf Grund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteuert werden, sind nach den für Personen mit ungarischer Staatsangehörigkeit geltenden Regeln steuerpflichtig. Die auf Grund dieses Abkommens im Ausland zu versteuernden Einkommen von Privatpersonen mit ungarischer Staatsangehörigkeit werden (in der Regel mit Ausnahme der Dividende) durch Ungarn von der Steuer mit folgender Bedingung befreit: sollte dieses Einkommen Teil der zusammengefassten Bemessungsgrundlage sein, dann kann es bei der Berechnung der Steuerbelastung des zu versteuernden Einkommens der Privatperson berücksichtigt werden.

Wenn sich aus einem internationalen Vertrag oder aus der Gegenseitigkeit nichts anderes ergibt, wird die berechnete Steuer um 90% der auf das Einkommen im Ausland gezahlten Steuer, doch höchstens um die für dieses Einkommen nach dem durchschnittlichen Steuersatz der Steuertabelle ausgerechnete Steuer gesenkt. Diese Regel ist auch für die ausländischen Einkünfte der die Pauschalbesteuerung wählenden Steuerzahler gültig.

 

 

6. Administration (Steuererklärung, Steuerzahlung)

Die Erklärung der Einkommensteuer beruht auf der persönlichen Erklärung des Steuerzahlers. Privatpersonen, die keine Unternehmen sind, können bei Bestehen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anfertigung ihrer Steuererklärung die Mitwirkung der Steuerbehörde beantragen. Arbeitgeber und Auszahler müssen die Steuern und Steuervorauszahlungen von den gezahlten Löhnen und Gehältern sowie von den sonstigen Auszahlungen abziehen. Eine Privatperson ist selbst zur Zahlung der Steuer und Steuervorauszahlung für das erworbene Einkommen verpflichtet, wenn das Einkommen nicht von einem Auszahler bzw. Arbeitgeber stammt.

Im Inland ansässige Personen haben ihre Steuererklärung bis zum 20. Mai, USt-pflichtige Privatpersonen und Privatunternehmer bis zum 25. Februar des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einzureichen. Die eventuell noch ausstehende Steuer ist – unter Berücksichtigung des abgezogenen oder bereits eingezahlten Steuervorschusses — bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen.

 

 

 
 
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