Letzte Änderung: 2012.02.10.  Freitag
Steuern
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2010.02.04.
Kurze Zusammenfassung über die Steuerzahlung von Wirtschaftsgesellschaften

Körperschaft- und Dividendensteuer

Den Gewinn der Gesellschaften belastet die Körperschaftsteuer.

 

1. Steuerpflichtige der Körperschaftsteuer

Laut Körperschaftsteuergesetz sind im Inland ansässige Steuerpflichtige:

  • die laut ungarischem Gesellschaftsgesetz gegründeten Wirtschaftsgesellschaften (so die laut Gesellschaftsgesetz gegründeten Firmen: Aktiengesellschaft /Rt./, Gesellschaft mit beschränkter Haftung /Kft./, gemeinsames Unternehmen /Kv./, offene Handelsgesellschaft /Kkt./, Kommanditgesellschaft /Bt./) bzw. andere Organisationen (z.B. Stiftungen, Vereine) sowie
  • die an einer Niederlassung im Inland eine unternehmerische Tätigkeit betreibenden ausländischen Steuerpflichtigen.

Auf Grund der ungarischen Regeln besteht keine Möglichkeit zur Steuerzahlung als Gruppe.

Im Allgemeinen stimmt das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr überein. Laut Rechnungslegungsgesetz wiederum können die Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen frei über ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr entscheiden.

 

2. Steuerpflichtiges Einkommen 

Die inländischen Steuerpflichtigen zahlen für ihre aus dem Inland und aus dem Ausland stammenden Einkommen Steuern. Die Besteuerungsgrundlage kann mit den laut Gesetz vorgesehenen Korrekturen des Ergebnisses vor Steuern bestimmt werden.

Auf Grund der allgemeinen Regel bezüglich der Steuerumgehung muss die Steuerbehörde Verträge, Geschäfte und andere ähnliche Handlungen ihrem wirklichen Inhalt entsprechend bewerten. Eine andere allgemeine Bestimmung zur Vermeidung der Steuerumgehung ist jene, dass die auf Grund eines Rechtsgeschäfts verrechneten Kosten und Aufwendungen nicht geltend gemacht werden dürfen, wenn deren Zweck allein in der Erzielung eines Steuervorteils (Steuerfreiheit, Steuervergünstigung) besteht.

Seit dem 1. Juli 2007 gilt die Regelung zum Ertragsminimum (Gewinnminimum). In deren Sinne gilt, dass der Steuerzahler, wenn der höhere Wert vom Ergebnis vor Steuern oder von der Besteuerungsgrundlage 2% der korrigierten Gesamterlöse und -erträge nicht erreicht,

  • für 2% der korrigierten Gesamterlöse und -erträge Steuern zahlen muss, und im entgegengesetzten Fall
  • auf einem Zusatzformular der Steuererklärung eine Erklärung abgeben muss, die als Deklaration angesehen wird.

 

Posten zur Korrektur der Besteuerungsgrundlage

2.1. Um die folgenden Kosten und Aufwendungen ist die Besteuerungsgrundlage zu erhöhen: Bußgelder, Strafen, wegen verspäteter Steuerzahlung berechnete Verzugszinsen, usw.

 

2.2. Abschreibung

Nach dem Gesichtspunkt der Steuerzahlung können im Allgemeinen der gesamte Anschaffungswert oder die Herstellungskosten abgeschrieben werden.

 

2.3. Entwicklungsrücklage 

Die aus der Gewinnrücklage für zukünftige Investitionen gebildeten gebundenen Rücklagen (Entwicklungsrücklage) sind als beschleunigte Abschreibung zu betrachten und können als Senkung des Ergebnisses vor Steuern in einer Summe verrechnet werden. Der Steuerzahler darf die gebundenen Rücklagen ausschließlich laut den Kosten der realisierten Investition in den 4 Steuerjahren nach der Rücklagenbildung auflösen (bei gebundenen Rücklagen, die im Jahresabschluss 2008 ausgewiesen wurden, in den auf die Rücklagenbildung folgenden 6 Steuerjahren). Diese beschleunigte Abschreibung darf 50% des Gewinns vor Steuern nicht überschreiten und pro Steuerjahr höchstens 500 Millionen Forint betragen.

 

2.4. Rückstellungen

Die Besteuerungsgrundlage ist um die unter den Aufwendungen verrechnete Summe der für zu erwartende Verbindlichkeiten und zukünftige Kosten gebildeten Rückstellungen zu erhöhen, während die wegen der Verwendung solcher Rückstellungen unter den Erträgen verrechnete Summe als senkender Posten berücksichtigt werden kann.

 

 

2.5. Verluste

Den gegenwärtigen Regeln zufolge können die Verluste (negative Besteuerungsgrundlage) früherer Steuerjahre in einer Höhe laut der Entscheidung des Steuerzahlers die Besteuerungsgrundlage senken bzw. unbegrenzt weiter abgegrenzt.

 

2.6. Dividende

Bei der Bestimmung der Körperschaftsteuer ungarischer Gesellschaften wird die Besteuerungsgrundlage durch die Erträge aus Dividenden gesenkt. Die Summe der von einer kontrollierten ausländischen Gesellschaft erhaltenen Dividende darf jedoch nicht von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden (unter bestimmten Bedingungen bestand in den Jahren 2008 und 2009 die Möglichkeit der Freistellung von dieser Regel), unter Berücksichtigung folgender Faktoren. Laut Übergangsregelung können in den Steuerjahren 2008 und 2009 75% der von der kontrollierten ausländischen Gesellschaft erhaltenen Dividende von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Die von einer im Inland eingetragenen Gesellschaft an eine andere (im Inland oder nicht im Inland eingetragene) Gesellschaft gezahlten Dividenden sind von der Quellensteuer befreit.

 

2.7. Gewinn eines Offshore-Unternehmens

Der Betrag der nicht aufgeteilten Dividende, die nach der Beteiligung der ungarischen Gesellschaften an kontrollierten ausländischen Gesellschaften entsteht, erhöht die Bemessungsgrundlage. Sollte die Dividende später ausgeschüttet werden, dann kann um deren Betrag die Bemessungsgrundlage reduziert werden, höchstens bis zur Höhe des früher als Erhöhung berücksichtigten Betrages.

 

2.8. Transferpreise

Die Regeln zu den Transferpreisen wurden nach den Richtlinien der OECD ausgestaltet. Den Transferpreisregeln zufolge muss die Gesellschaft, wenn die Preise in Geschäften zwischen verbundenen Parteien von den zwischen unabhängigen Parteien angewandten üblichen Marktpreisen abweichen,

  • ihr Ergebnis vor Steuern um diese Differenz senken, vorausgesetzt, dass:
    • ihre steuerpflichtigen Einkünfte höher wären, als bei der Anwendung des üblichen Marktpreises,
    • auch die verbundene Gesellschaft eine im Inland ansässige Gesellschaft ist oder – wenn sie eine im Ausland ansässige Gesellschaft ist – im Staat laut ihrem Sitz Körperschaftsteuerpflichtig sein muss (kann bei einer kontrollierten ausländischen Gesellschaft nicht angewendet werden), und
    • sie über ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument verfügt, in dem die Abweichung festgelegt wurde, oder
  • ihr Ergebnis vor Steuern um diese Differenz erhöhen, vorausgesetzt, dass ihre steuerpflichtigen Einkünfte niedriger wären, als bei der Anwendung des üblichen Marktpreises.

Die obigen Regeln zu Transferpreisen müssen bei den langfristigen Vereinbarungen von Klein- und mittelständischen Unternehmen nicht angewendet werden, wenn das verbundene Unternehmen zum gemeinsamen Einkauf und Vertrieb gegründet wurde und ihr gemeinsames Stimmrecht daran über 50% liegt.

 

2.9. Kontrollierte ausländische Gesellschaft

Auszahlungen an eine kontrollierte ausländische Gesellschaft werden im Allgemeinen nicht als im Interesse der Unternehmung aufgetretene Kosten angesehen, es sei denn, der Steuerzahler kann nachweisen, dass die Auszahlung in Verbindung mit seiner Wirtschaftstätigkeit aufgetreten ist.

 

3. Höhe der Steuer

Ab dem 1 Januar 2010 beträgt die Höhe der Körperschaftsteuer 19%. Sofern bestimmte Bedingungen bestehen, kann für den Teil der Besteuerungsgrundlage bis 50 Millionen Forint ein Steuersatz von 10% angewendet werden, während der darüber liegende Teil mit einem Satz von 19% besteuert wird. Die progressive Steuerzahlung kann von den Steuerzahlern angewendet werden, die keine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, im Steuerjahr wenigstens einen Angestellten beschäftigen bzw. mindestens für eine Summe, die – ab dem 1 Januar 2010 – 27% des Produkts aus dem Doppelten der auf ein Jahr umgerechneten Summe des Mindestlohns (bzw. bei Steuerzahlern mit Sitz in einer benachteiligten Region, des Produkts aus dem Mindestlohn) und dem Personalbestand entspricht, Beiträge zur Sozialversicherung deklarieren, deren Besteuerungsgrundlage oder Gewinn vor Steuern im vorherigen Steuerjahr und im Steuerjahr das Ertragsminimum (Gewinnminimum) erreicht und welche die gesetzlichen Vorschriften zur Beschäftigung eingehalten haben. Die Vorteile aus der Anwendung des vergünstigten Steuersatzes von 10% dürfen nur für bestimmte Zwecke (z.B. für Investitionen oder zur Beschäftigung) genutzt werden.

 

 

4. Steuervergünstigungen

4.1 Steuervergünstigungen für Investitionen

Die Steuerzahler werden durch Investitionen, die in einer aus sozioökonomischen Aspekten zurückgebliebenen Region realisiert werden, zur Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung berechtigt. Zu berücksichtigende Investitionen sind:

(1) Investitionen zur Herstellung von Produkten im Wert von mindestens 3 Milliarden Forint,

(2) Investitionen, die in Komitaten mit hoher Arbeitslosenrate in Betrieb genommen wurden.

Zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung muss der Investor noch weiteren Bedingungen entsprechen, z.B. in bestimmtem Umfang den Bestand der Beschäftigten erhöhen.

 

4.2. Steuervergünstigung für Entwicklungen

Eine Steuervergünstigung kann – unter anderem – für folgende Investitionen in Anspruch genommen werden:

(1) im Falle einer auf dem Verwaltungsgebiet einer begünstigten Siedlungsselbstverwaltung in Betrieb genommenen Investition im Wert von mindestens einer Milliarde Forint,

(2) bei der einer Breitband-Internetleistung dienenden Investition,

(3) bei einer zur Film- und Videoproduktion dienenden Investition im Wert von mindestens 100 Millionen Forint,

(4) bei einer Investition, die der Schaffung von Arbeitsplätzen dient.

 

5. Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist einseitig oder auf Grund eines Abkommens möglich. Der einseitige Steuerrückbehalt bezieht sich auf die im Ausland gezahlten oder zu zahlenden Steuern, beschränkt sich auf 90% der ausländischen Steuer und darf die Steuersumme nicht übersteigen, die nach den ungarischen Regeln festgelegt werden kann.

Wenn laut Abkommen vorzugehen ist, kann die Vergünstigung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach den Festlegungen im Abkommen erteilt werden.  

 

6. Nicht im Inland ansässige Unternehmen

6.1. Ausländische Unternehmen, die im Inland an einer festen Betriebsstätte eine unternehmerische Tätigkeit verrichten (in Ungarn als „ausländische Unternehmen” erkannt sind), zahlen für ihr Einkommen aus der an der inländischen Betriebsstätte verrichteten unternehmerischen Tätigkeit in Ungarn Steuern.

Eine gesonderte Rechtsnorm legt fest, in welchen Fällen das ausländische Unternehmen welche Form der Niederlassung zu Wirtschaftszwecken (z.B. Bildung einer Zweigniederlassung) anwenden muss. Die Zweigniederlassung ist Bestandteil der nicht ansässigen ausländischen Organisation, verfügt über keine wirtschaftliche Eigenständigkeit, ist keine eigene juristische Person und steht im Handelsregister. Vom Aspekt der Steuerzahlung lässt jedoch auch die Zweigniederlassung nur dann eine Betriebsstätte im Inland entstehen, wenn sie dem Begriff der Betriebsstätte laut den Steuerrechtsnormen entspricht. Die Definition der Betriebsstätte des Körperschaftsteuergesetzes entspricht im Großen und Ganzen der Definition des Modell-Abkommens der OECD. Gleichzeitig kann das Baugrundstück oder der Schauplatz einer Investition – mangels abweichender Bestimmung des Abkommens – erst nach Ablauf von 3 Monaten als feste Betriebsstätte angesehen werden.

Die steuerpflichtigen Einkünfte, die an eine feste Betriebsstätte geknüpft werden können, sind nach den Regeln für inländische Gesellschaften zu bestimmen. Ferner muss die ausländische Gesellschaft ihre Besteuerungsgrundlage bezüglich der ständigen Betriebsstätte so ändern, dass sie diese höchstens um die im Verhältnis der Umsatzerlöse auf die Betriebsstätte entfallenden Kosten der Geschäftsführung und allgemeinen Verwaltung senkt und um alle bei der Betriebsstätte verrechneten Kosten und Aufwendungen der Geschäftsführung und allgemeinen Verwaltung erhöht. Erhöht wird sie des Weiteren um 5% der unter Vermittlung der Betriebsstätte erzielten, doch nicht unmittelbar bei der Betriebsstätte verrechneten Erlöse und Erträge.

Die feste Betriebsstätte wird nach dem allgemeinen oder stufenweisen Körperschaftsteuersatz besteuert und ist außerdem zu Steuervergünstigungen berechtigt.

Bei den in Ungarn über keine feste Betriebsstätte verfügenden ausländischen Organisationen entsteht bezüglich ihrer Erlöse und Erträge aus Ungarn keine Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer.

 

6.2. Ab 2010 fallen diejenigen ausländischen Organisationen, an die auf Grund ungarischer Rechtsnormen entstandene Rechtspersonen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, Personenvereinigungen, sonstige Organisationen, ausländische Unternehmen mit Niederlassungen im Inland Zinsen, Honorare, Servicegebühren zahlen (zukommen lassen) und mit deren nach Ansässigkeit zuständigen Staat der ungarische Staat kein geltendes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat, mit Hinsicht auf ihr Einkommen in Ungarn unter die Körperschaftssteuerpflicht (sie sind in Ungarn als „ausländische Organisationen” bekannt). Die Bemessungsgrundlage der Steuer bildet der Betrag der Zinsen, der Honorare, der Servicegebühren, mit bestimmten Ausnahmen. Die Höhe der Steuer beträgt 30%, die von dem ungarischen Auszahler abgezogen, bezahlt und an die Steuerbehörde erklärt werden müssen.

 

6.3. Ab 2010 müssen die ausländischen Personen, die auf Grund der Veräußerung oder der Abziehung ihrer Beteiligung an einer ungarischen Gesellschaft mit Immobilienbesitz ein Einkommen erzielen (in Ungarn sind sie als „Gesellschafter einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz” bekannt), nach diesem Einkommen gemäß dem Steuersatz der allgemeinen Körperschaftssteuer an die ungarische Steuerbehörde Körperschaftssteuer zahlen. Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Positivbetrag des Gegenwertes bei der Veräußerung der Beteiligung bzw. bei der Senkung des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft, der um den Beschaffungswert der Beteiligung und den bescheinigten Ausgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung und der Haltung reduziert werden kann.

 

7. Sachbearbeitung (Steuerrückerstattung und Steuererklärung, Zahlung der Steuer)

Die Jahreserklärung der Körperschaftsteuer müssen die nach dem Kalenderjahr tätigen Steuerzahler bis zum 31. Mai des Jahres nach dem Steuerjahr einreichen. Bei Steuerzahlern, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr wählen, ist die Steuererklärung binnen 150 Tagen nach dem letzten Tag des Steuerjahres einzureichen.

Die Körperschaftsteuer wird vom Steuerzahler durch Selbstbesteuerung bestimmt.

 

SONSTIGE EINKOMMENSTEUERN

Nach einer ständig ausgeübten gewerblichen Tätigkeit erheben die kommunalen Selbstverwaltungen eine kommunale Gewerbesteuer von höchstens 2%, deren Beitreibung und die Überweisung an die Selbstverwaltungen ab 2010 in die Zuständigkeit der staatlichen Steuerbehörde fällt.

 

STEUERN AUF VERMÖGENSGEGENSTÄNDE

In Ungarn gibt es eine Vermögenssteuer auf Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Hochleistungs-Pkws – mit einer Leistung von 125 kW oder höher – die in den ungarischen amtlichen Registern aufgelistet sind.

Für eine Immobilie in Ungarn sind an die lokale Selbstverwaltung auch örtliche Steuern in Form der Bauwerkssteuer und Grundsteuer zu zahlen. Der Eigentümer ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Die Obergrenze der Höhe der Bauwerkssteuer liegt bei 1.083,2 Forint/m2/Jahr oder darf pro Jahr höchstens 3% des Marktwertes betragen. Die Maximalhöhe der Grundsteuer beträgt 240,7 Forint/m2/Jahr oder darf pro Jahr höchstens 3% des Marktwertes betragen. Diese Steuern können von der Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer abgezogen werden.

 

 
 
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