Körperschaft- und Dividendensteuer
Den Gewinn der Gesellschaften belastet die Körperschaftsteuer.
1. Steuerpflichtige der Körperschaftsteuer
Laut Körperschaftsteuergesetz sind im Inland ansässige Steuerpflichtige:
- die laut ungarischem Gesellschaftsgesetz gegründeten Wirtschaftsgesellschaften
(so die laut Gesellschaftsgesetz gegründeten Firmen: Aktiengesellschaft /Rt./,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung /Kft./, gemeinsames Unternehmen /Kv./, offene
Handelsgesellschaft /Kkt./, Kommanditgesellschaft /Bt./) bzw. andere Organisationen
(z.B. Stiftungen, Vereine) sowie
- die an einer Niederlassung im Inland eine unternehmerische Tätigkeit betreibenden
ausländischen Steuerpflichtigen.
Auf Grund der ungarischen Regeln besteht keine Möglichkeit zur Steuerzahlung
als Gruppe.
Im Allgemeinen stimmt das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr überein. Laut Rechnungslegungsgesetz
wiederum können die Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen frei über ein
vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr entscheiden.
2. Steuerpflichtiges Einkommen
Die inländischen Steuerpflichtigen zahlen für ihre aus dem Inland und aus dem
Ausland stammenden Einkommen Steuern. Die Besteuerungsgrundlage kann mit den laut
Gesetz vorgesehenen Korrekturen des Ergebnisses vor Steuern bestimmt werden.
Auf Grund der allgemeinen Regel bezüglich der Steuerumgehung muss die Steuerbehörde
Verträge, Geschäfte und andere ähnliche Handlungen ihrem wirklichen Inhalt entsprechend
bewerten. Eine andere allgemeine Bestimmung zur Vermeidung der Steuerumgehung
ist jene, dass die auf Grund eines Rechtsgeschäfts verrechneten Kosten und Aufwendungen
nicht geltend gemacht werden dürfen, wenn deren Zweck allein in der Erzielung
eines Steuervorteils (Steuerfreiheit, Steuervergünstigung) besteht.
Seit dem 1. Juli 2007 gilt die Regelung zum Ertragsminimum (Gewinnminimum). In
deren Sinne gilt, dass der Steuerzahler, wenn der höhere Wert vom Ergebnis vor
Steuern oder von der Besteuerungsgrundlage 2% der korrigierten Gesamterlöse und
-erträge nicht erreicht,
- für 2% der korrigierten Gesamterlöse und -erträge Steuern zahlen muss, und im
entgegengesetzten Fall
- auf einem Zusatzformular der Steuererklärung eine Erklärung abgeben muss, die
als Deklaration angesehen wird.
Posten zur Korrektur der Besteuerungsgrundlage
2.1. Um die folgenden Kosten und Aufwendungen ist die Besteuerungsgrundlage zu erhöhen:
Bußgelder, Strafen, wegen verspäteter Steuerzahlung berechnete Verzugszinsen,
usw.
2.2. Abschreibung
Nach dem Gesichtspunkt der Steuerzahlung können im Allgemeinen der gesamte Anschaffungswert
oder die Herstellungskosten abgeschrieben werden.
2.3. Entwicklungsrücklage
Die aus der Gewinnrücklage für zukünftige Investitionen gebildeten gebundenen
Rücklagen (Entwicklungsrücklage) sind als beschleunigte Abschreibung zu betrachten
und können als Senkung des Ergebnisses vor Steuern in einer Summe verrechnet werden.
Der Steuerzahler darf die gebundenen Rücklagen ausschließlich laut den Kosten
der realisierten Investition in den 4 Steuerjahren nach der Rücklagenbildung auflösen
(bei gebundenen Rücklagen, die im Jahresabschluss 2008 ausgewiesen wurden, in
den auf die Rücklagenbildung folgenden 6 Steuerjahren). Diese beschleunigte Abschreibung
darf 50% des Gewinns vor Steuern nicht überschreiten und pro Steuerjahr höchstens
500 Millionen Forint betragen.
2.4. Rückstellungen
Die Besteuerungsgrundlage ist um die unter den Aufwendungen verrechnete Summe
der für zu erwartende Verbindlichkeiten und zukünftige Kosten gebildeten Rückstellungen
zu erhöhen, während die wegen der Verwendung solcher Rückstellungen unter den
Erträgen verrechnete Summe als senkender Posten berücksichtigt werden kann.
2.5. Verluste
Den gegenwärtigen Regeln zufolge können die Verluste (negative Besteuerungsgrundlage)
früherer Steuerjahre in einer Höhe laut der Entscheidung des Steuerzahlers die
Besteuerungsgrundlage senken bzw. unbegrenzt weiter abgegrenzt.
2.6. Dividende
Bei der Bestimmung der Körperschaftsteuer ungarischer Gesellschaften wird die
Besteuerungsgrundlage durch die Erträge aus Dividenden gesenkt. Die Summe der
von einer kontrollierten ausländischen Gesellschaft erhaltenen Dividende darf
jedoch nicht von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden (unter bestimmten
Bedingungen bestand in den Jahren 2008 und 2009 die Möglichkeit der Freistellung
von dieser Regel), unter Berücksichtigung folgender Faktoren. Laut Übergangsregelung
können in den Steuerjahren 2008 und 2009 75% der von der kontrollierten ausländischen
Gesellschaft erhaltenen Dividende von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen
werden.
Die von einer im Inland eingetragenen Gesellschaft an eine andere (im Inland
oder nicht im Inland eingetragene) Gesellschaft gezahlten Dividenden sind von
der Quellensteuer befreit.
2.7. Gewinn eines Offshore-Unternehmens
Der Betrag der nicht aufgeteilten Dividende, die nach der Beteiligung der ungarischen
Gesellschaften an kontrollierten ausländischen Gesellschaften entsteht, erhöht
die Bemessungsgrundlage. Sollte die Dividende später ausgeschüttet werden, dann
kann um deren Betrag die Bemessungsgrundlage reduziert werden, höchstens bis zur
Höhe des früher als Erhöhung berücksichtigten Betrages.
2.8. Transferpreise
Die Regeln zu den Transferpreisen wurden nach den Richtlinien der OECD ausgestaltet.
Den Transferpreisregeln zufolge muss die Gesellschaft, wenn die Preise in Geschäften
zwischen verbundenen Parteien von den zwischen unabhängigen Parteien angewandten
üblichen Marktpreisen abweichen,
- ihr Ergebnis vor Steuern um diese Differenz senken, vorausgesetzt, dass:
- ihre steuerpflichtigen Einkünfte höher wären, als bei der Anwendung des üblichen
Marktpreises,
- auch die verbundene Gesellschaft eine im Inland ansässige Gesellschaft ist oder
– wenn sie eine im Ausland ansässige Gesellschaft ist – im Staat laut ihrem Sitz
Körperschaftsteuerpflichtig sein muss (kann bei einer kontrollierten ausländischen
Gesellschaft nicht angewendet werden), und
- sie über ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument verfügt, in dem die
Abweichung festgelegt wurde, oder
- ihr Ergebnis vor Steuern um diese Differenz erhöhen, vorausgesetzt, dass ihre
steuerpflichtigen Einkünfte niedriger wären, als bei der Anwendung des üblichen
Marktpreises.
Die obigen Regeln zu Transferpreisen müssen bei den langfristigen Vereinbarungen
von Klein- und mittelständischen Unternehmen nicht angewendet werden, wenn das
verbundene Unternehmen zum gemeinsamen Einkauf und Vertrieb gegründet wurde und
ihr gemeinsames Stimmrecht daran über 50% liegt.
2.9. Kontrollierte ausländische Gesellschaft
Auszahlungen an eine kontrollierte ausländische Gesellschaft werden im Allgemeinen
nicht als im Interesse der Unternehmung aufgetretene Kosten angesehen, es sei
denn, der Steuerzahler kann nachweisen, dass die Auszahlung in Verbindung mit
seiner Wirtschaftstätigkeit aufgetreten ist.
3. Höhe der Steuer
Ab dem 1 Januar 2010 beträgt die Höhe der Körperschaftsteuer 19%. Sofern bestimmte
Bedingungen bestehen, kann für den Teil der Besteuerungsgrundlage bis 50 Millionen
Forint ein Steuersatz von 10% angewendet werden, während der darüber liegende
Teil mit einem Satz von 19% besteuert wird. Die progressive Steuerzahlung kann
von den Steuerzahlern angewendet werden, die keine Steuervergünstigung in Anspruch
nehmen, im Steuerjahr wenigstens einen Angestellten beschäftigen bzw. mindestens
für eine Summe, die – ab dem 1 Januar 2010 – 27% des Produkts aus dem Doppelten
der auf ein Jahr umgerechneten Summe des Mindestlohns (bzw. bei Steuerzahlern
mit Sitz in einer benachteiligten Region, des Produkts aus dem Mindestlohn) und
dem Personalbestand entspricht, Beiträge zur Sozialversicherung deklarieren, deren
Besteuerungsgrundlage oder Gewinn vor Steuern im vorherigen Steuerjahr und im
Steuerjahr das Ertragsminimum (Gewinnminimum) erreicht und welche die gesetzlichen
Vorschriften zur Beschäftigung eingehalten haben. Die Vorteile aus der Anwendung
des vergünstigten Steuersatzes von 10% dürfen nur für bestimmte Zwecke (z.B. für
Investitionen oder zur Beschäftigung) genutzt werden.
4. Steuervergünstigungen
4.1 Steuervergünstigungen für Investitionen
Die Steuerzahler werden durch Investitionen, die in einer aus sozioökonomischen
Aspekten zurückgebliebenen Region realisiert werden, zur Inanspruchnahme einer
Steuervergünstigung berechtigt. Zu berücksichtigende Investitionen sind:
(1) Investitionen zur Herstellung von Produkten im Wert von mindestens 3 Milliarden
Forint,
(2) Investitionen, die in Komitaten mit hoher Arbeitslosenrate in Betrieb genommen
wurden.
Zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung muss der Investor noch weiteren Bedingungen
entsprechen, z.B. in bestimmtem Umfang den Bestand der Beschäftigten erhöhen.
4.2. Steuervergünstigung für Entwicklungen
Eine Steuervergünstigung kann – unter anderem – für folgende Investitionen in
Anspruch genommen werden:
(1) im Falle einer auf dem Verwaltungsgebiet einer begünstigten Siedlungsselbstverwaltung
in Betrieb genommenen Investition im Wert von mindestens einer Milliarde Forint,
(2) bei der einer Breitband-Internetleistung dienenden Investition,
(3) bei einer zur Film- und Videoproduktion dienenden Investition im Wert von
mindestens 100 Millionen Forint,
(4) bei einer Investition, die der Schaffung von Arbeitsplätzen dient.
5. Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist einseitig oder auf Grund eines Abkommens
möglich. Der einseitige Steuerrückbehalt bezieht sich auf die im Ausland gezahlten
oder zu zahlenden Steuern, beschränkt sich auf 90% der ausländischen Steuer und
darf die Steuersumme nicht übersteigen, die nach den ungarischen Regeln festgelegt
werden kann.
Wenn laut Abkommen vorzugehen ist, kann die Vergünstigung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
nach den Festlegungen im Abkommen erteilt werden.
6. Nicht im Inland ansässige Unternehmen
6.1. Ausländische Unternehmen, die im Inland an einer festen Betriebsstätte eine
unternehmerische Tätigkeit verrichten (in Ungarn als „ausländische Unternehmen”
erkannt sind), zahlen für ihr Einkommen aus der an der inländischen Betriebsstätte
verrichteten unternehmerischen Tätigkeit in Ungarn Steuern.
Eine gesonderte Rechtsnorm legt fest, in welchen Fällen das ausländische Unternehmen
welche Form der Niederlassung zu Wirtschaftszwecken (z.B. Bildung einer Zweigniederlassung)
anwenden muss. Die Zweigniederlassung ist Bestandteil der nicht ansässigen ausländischen
Organisation, verfügt über keine wirtschaftliche Eigenständigkeit, ist keine eigene
juristische Person und steht im Handelsregister. Vom Aspekt der Steuerzahlung
lässt jedoch auch die Zweigniederlassung nur dann eine Betriebsstätte im Inland
entstehen, wenn sie dem Begriff der Betriebsstätte laut den Steuerrechtsnormen
entspricht. Die Definition der Betriebsstätte des Körperschaftsteuergesetzes entspricht
im Großen und Ganzen der Definition des Modell-Abkommens der OECD. Gleichzeitig
kann das Baugrundstück oder der Schauplatz einer Investition – mangels abweichender
Bestimmung des Abkommens – erst nach Ablauf von 3 Monaten als feste Betriebsstätte
angesehen werden.
Die steuerpflichtigen Einkünfte, die an eine feste Betriebsstätte geknüpft werden
können, sind nach den Regeln für inländische Gesellschaften zu bestimmen. Ferner
muss die ausländische Gesellschaft ihre Besteuerungsgrundlage bezüglich der ständigen
Betriebsstätte so ändern, dass sie diese höchstens um die im Verhältnis der Umsatzerlöse
auf die Betriebsstätte entfallenden Kosten der Geschäftsführung und allgemeinen
Verwaltung senkt und um alle bei der Betriebsstätte verrechneten Kosten und Aufwendungen
der Geschäftsführung und allgemeinen Verwaltung erhöht. Erhöht wird sie des Weiteren
um 5% der unter Vermittlung der Betriebsstätte erzielten, doch nicht unmittelbar
bei der Betriebsstätte verrechneten Erlöse und Erträge.
Die feste Betriebsstätte wird nach dem allgemeinen oder stufenweisen Körperschaftsteuersatz
besteuert und ist außerdem zu Steuervergünstigungen berechtigt.
Bei den in Ungarn über keine feste Betriebsstätte verfügenden ausländischen Organisationen
entsteht bezüglich ihrer Erlöse und Erträge aus Ungarn keine Pflicht zur Zahlung
von Körperschaftsteuer.
6.2. Ab 2010 fallen diejenigen ausländischen Organisationen, an die auf Grund
ungarischer Rechtsnormen entstandene Rechtspersonen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit,
Personenvereinigungen, sonstige Organisationen, ausländische Unternehmen mit Niederlassungen
im Inland Zinsen, Honorare, Servicegebühren zahlen (zukommen lassen) und mit deren
nach Ansässigkeit zuständigen Staat der ungarische Staat kein geltendes Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat, mit Hinsicht auf ihr Einkommen in Ungarn
unter die Körperschaftssteuerpflicht (sie sind in Ungarn als „ausländische Organisationen”
bekannt). Die Bemessungsgrundlage der Steuer bildet der Betrag der Zinsen, der
Honorare, der Servicegebühren, mit bestimmten Ausnahmen. Die Höhe der Steuer beträgt
30%, die von dem ungarischen Auszahler abgezogen, bezahlt und an die Steuerbehörde
erklärt werden müssen.
6.3. Ab 2010 müssen die ausländischen Personen, die auf Grund der Veräußerung
oder der Abziehung ihrer Beteiligung an einer ungarischen Gesellschaft mit Immobilienbesitz
ein Einkommen erzielen (in Ungarn sind sie als „Gesellschafter einer Gesellschaft
mit Immobilienbesitz” bekannt), nach diesem Einkommen gemäß dem Steuersatz der
allgemeinen Körperschaftssteuer an die ungarische Steuerbehörde Körperschaftssteuer
zahlen. Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Positivbetrag des Gegenwertes
bei der Veräußerung der Beteiligung bzw. bei der Senkung des gezeichneten Kapitals
der Gesellschaft, der um den Beschaffungswert der Beteiligung und den bescheinigten
Ausgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung und der Haltung reduziert werden
kann.
7. Sachbearbeitung (Steuerrückerstattung und Steuererklärung, Zahlung der Steuer)
Die Jahreserklärung der Körperschaftsteuer müssen die nach dem Kalenderjahr tätigen
Steuerzahler bis zum 31. Mai des Jahres nach dem Steuerjahr einreichen. Bei Steuerzahlern,
die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr wählen, ist die Steuererklärung
binnen 150 Tagen nach dem letzten Tag des Steuerjahres einzureichen.
Die Körperschaftsteuer wird vom Steuerzahler durch Selbstbesteuerung bestimmt.
SONSTIGE EINKOMMENSTEUERN
Nach einer ständig ausgeübten gewerblichen Tätigkeit erheben die kommunalen Selbstverwaltungen
eine kommunale Gewerbesteuer von höchstens 2%, deren Beitreibung und die Überweisung
an die Selbstverwaltungen ab 2010 in die Zuständigkeit der staatlichen Steuerbehörde
fällt.
STEUERN AUF VERMÖGENSGEGENSTÄNDE
In Ungarn gibt es eine Vermögenssteuer auf Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und
Hochleistungs-Pkws – mit einer Leistung von 125 kW oder höher – die in den ungarischen
amtlichen Registern aufgelistet sind.
Für eine Immobilie in Ungarn sind an die lokale Selbstverwaltung auch örtliche
Steuern in Form der Bauwerkssteuer und Grundsteuer zu zahlen. Der Eigentümer ist
zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Die Obergrenze der Höhe der Bauwerkssteuer
liegt bei 1.083,2 Forint/m2/Jahr oder darf pro Jahr höchstens 3% des Marktwertes betragen. Die Maximalhöhe
der Grundsteuer beträgt 240,7 Forint/m2/Jahr oder darf pro Jahr höchstens 3% des Marktwertes betragen. Diese Steuern
können von der Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer abgezogen werden.