Anmeldepflicht und Steuernummer
Wenn jemand in Ungarn mit regelmäßigem bzw. gewerbsmäßigem Charakter eine Tätigkeit
zur Immobilienvermietung betreiben möchte, darf diese rechtmäßig nur nach der
Anmeldung bei der Steuerbehörde, im Besitz einer Steuernummer aufgenommen werden.
Diese Pflicht kann durch Ausfüllen des Formulars 'T101 [1] erfüllt werden, das auf Papierbasis in 2 Exemplaren bei der territorial zuständigen
staatlichen Steuerbehörde erster Instanz oder elektronisch über einen elektronischen
Parteieneingang eingereicht werden muss. Das Dokument zum Nachweis der auf Papier
angemeldeten Daten kann dem Datenblatt als Kopie und bei einem elektronisch abgeschickten
Datenblatt in eingescannter Form beigelegt werden.
Umsatzsteuer
Die Tätigkeit zur Immobilienvermietung wird – mit den gesetzlich festgelegten
Ausnahmen – nach der Hauptregel als umsatzsteuerfreie Tätigkeit angesehen, was
bedeutet, dass der Vermieter in Verbindung mit dieser Tätigkeit keine Umsatzsteuer
zahlen muss, ihm aber auch kein Steuerabzugsrecht zusteht.
Das Gesetz ermöglicht bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung die Wahl der Zahlungspflicht
(Abzugsrecht) für die Umsatzsteuer, wenn der Steuerpflichtige dies bei der Steuerbehörde
vorher anmeldet. Die Wahl der Zahlungspflicht für die Umsatzsteuer erstreckt sich
in Abhängigkeit von der Entscheidung des Steuerpflichtigen auf die Vermietung
aller Immobilien bzw. – wenn er sie nur in dem engeren Bereich anwenden möchte
– auf die Vermietung der nicht als Wohnimmobilien angesehenen Immobilien. Wenn
der Steuerpflichtige von seinem erwähnten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, darf
er davon bis zum Ende des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Wahl nicht
abweichen.
Einkommensteuerpflicht
Zur Bestimmung der Steuerzahlungspflicht für das Einkommen aus der Vermietung
von Immobilien sichert das Gesetz der Privatperson eine Wahlmöglichkeit zu.
Als erste Option kann die Privatperson so entscheiden dass er/sie dieses Einkommen
als gesondert zu versteuerndes Einkommen (welches nicht mit anderen Einkommen
zusammengezogen werden muss) entrichtet. In diesem Fall entfällt auf die Einkünfte
– zu denen auch die Erstattung der dem Vermieter durch den Mieter gezahlten Regiekosten
gehört – eine Einkommensteuer von 25%. In diesem Fall hat die Privatperson keine
Möglichkeit zur Geltendmachung der Kosten.
Die zweite Möglichkeit – bei nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche geltenden
Immobilien – ist, dass die Privatperson das aus der Vermietung von Immobilien
stammende Einkommen als eines betrachtet, das aus selbstständiger Tätigkeit stammt,
d.h., sie kommt ihrer Steuerpflicht nach den Regeln nach, die für die zusammenzufassenden
Einkommen gelten. Das bedeutet, dass zu dem aus der Vermietung von Immobilien
stammenden Einkommen die anderen, zusammenzufassenden Einkommen (z.B. Arbeitslohn)
hinzugegeben werden müssen. Der so festgestellte Betrag wird auch noch durch die
Bemessungsgrundlagen-Ergänzung in Höhe von 27 Prozent erhöht. Nach der im Sinne
der oben genannten festgestellten Bemessungsgrundlage muss laut der Steuertabelle
mit den zwei Steuersätzen (17%, 32%) die Steuerschuld festgestellt werden.
In diesem Fall kann das Einkommen mit 90% der Einkünfte (Mieten und Nebenkosten)
oder als Differenz zwischen den Einkünften und den tatsächlich aufgetretenen,
mit einem Beleg bestätigten Kosten bestimmt werden.
Die Darlegungen können nicht angewendet werden, wenn die Privatperson diese Tätigkeit
als Einzelunternehmer betreibt.
Es reicht aus, die mit den oben erwähnten Wahlmöglichkeiten zusammenhängende
Entscheidung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das gegebene
Jahr zu fällen, doch ist es zweckmäßig, sich auf die Entscheidung kontinuierlich
vorzubereiten (z.B. mittels Sammeln der Kostenrechnungen).
Hinsichtlich des Einkommens aus der Tätigkeit zur Immobilienvermietung ist bereits innerhalb des Jahres eine Steuervorauszahlung bzw. Steuer zu zahlen, wofür es grundsätzlich zwei Fälle gibt.
- Wenn der Mieter als Auszahler angesehen wird (z.B. Wirtschaftsgesellschaft bzw.
Einzelunternehmer), sind der Privatperson in Abhängigkeit ihrer Erklärung nach
den Regeln zur selbständigen Tätigkeit vom Einkommen eine Steuervorauszahlung
(wenigstens 17 %) bzw. in Ermangelung einer Erklärung eine 25% der Einkünfte entsprechende
Steuer und unter Berücksichtigung der Erklärung der Privatperson bezüglich des
Erreichens der Obergrenze der Krankenversicherungsbeitragzahlung eine Krankenversicherungsbeitrag
von 14% abzuziehen. Die Abzugspflicht für die Steuervorauszahlung bzw. Steuer
trägt der Auszahler dann nicht, wenn der Vermieter bezeugt dass er/sie die Immobilienvermietung
als Einzelunternehmer betreibt oder aber wenn eine in gemeinsamem Eigentum befindliche
Immobilie von der Gemeinschaft der Mitinhaber vermietet wird. Der als Auszahler
angesehene Mieter gibt der Privatperson über die ausgezahlte Summe und die abgezogene
Steuer bzw. die abgezogene Steuervorauszahlung mit einem gesetzlich vorgeschriebenen
Datengehalt eine Bescheinigung aus.
- Wenn der Mieter nicht als Auszahler angesehen wird bzw. der Abzug der Steuer
bzw. der Steuervorauszahlung sowie der unter eine Deklarationspflicht fallenden
Gesundheitsabgabe aus irgendeinem Grund ausbleibt, muss der Vermieter diese bis
zum 12. des Monats nach dem Quartal zahlen.
Zahlungspflicht für die Gesundheitsabgabe
Für die Gesamtsumme eines Einkommens aus der Vermietung von Immobilien über 1
Million Forint belastet die als Inländer angesehene Privatperson eine Zahlungspflicht
für den Krankenversicherungsbeitrag von 14%. Diese Pflicht is unabhängig davon
ob der Steuerzahler das aus Immobilienvermietung stammende Einkommen als Teil
des zusammenzufassenden Einkommens oder als gesondert zu versteuerndes Einkommen
etabliert. Diese Pflicht bleibt nur so lange bestehen, bis die gesetzliche Bedingung
hinsichtlich der Obergrenze der Abgabenzahlung – 450.000 Forint – erfüllt wird.
Die Pflicht bezieht sich nicht auf die Person, die ihre als ständigen Wohnsitz
dienende Wohnung vermietet, vorausgesetzt, dass der Vermieter sie nicht an sein
eigenes Unternehmen oder das Unternehmen eines mit ihm zusammen wohnenden nahen
Angehörigen (Lebensgefährten) vermietet.
Der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 14 Prozent kann – wenn die Besteuerung
nach selbstständiger Tätigkeit gewählt wurde – als Kosten abgesetzt werden.
[1] Das im aktuellen Jahr gültige Formular 'T101 für 2010 trägt die Nummer 10T101.